Rechtsprechung
| RG, 13.10.1881 - 1856/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 5, 58
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.06.1960 - 2 StR 192/60
Unzulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der Tat oder …
Auch wenn die gestohlene Sache durch mehrere Hände gegangen ist, ehe sie in den Besitz des wegen Hehlerei Verfolgten gelangt, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern nicht die rechtswidrige Vermögenslage durch unanfechtbaren Eigentumserwerb des Vorbesitzers beendet worden ist, was aber bei einer gestohlenen Sache durch § 935 BGB regelmäßig ausgeschlossen wird (RGSt 5, 58; 44, 250; BGH LM § 259 Nr. 2). - BGH, 21.05.1951 - 4 StR 212/51
Rechtsmittel
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Sachen durch mehrere Hände gehen, ehe sie in den Besitz des wegen Hehlerei Verfolgten gelangen, solange die rechtswidrige Vermögenslage noch nicht durch den unanfechtbaren Vermögenserwerb eines Vorbesitzers beendet worden ist, was indessen bei gestohlenen Sachen selbst im Falle eines gutgläubigen Zwischenerwerbs durch § 935 BGB ausgeschlossen wird (vgl. RGSt 5, 58; 52, 95,RGRspr 6, 451).
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