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   RG, 01.02.1918 - IV 33/18   

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RG, 01.02.1918 - IV 33/18 (https://dejure.org/1918,530)
RG, Entscheidung vom 01.02.1918 - IV 33/18 (https://dejure.org/1918,530)
RG, Entscheidung vom 01. Februar 1918 - IV 33/18 (https://dejure.org/1918,530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 52, 84
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66

    Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Er wird es erst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Eröffnung entzieht (im Anschluß an RGSt 52, 84).

    Hiernach verliert ein gestohlener wie auch ein auf andere Art abhanden gekommener Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht von selbst, sondern erst dadurch, daß sie ihm vom Berechtigten entzogen wird (RGSt 52, 84; GA Bd. 59, 455).

  • BGH, 10.05.1960 - 5 StR 129/60

    Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb des Gebäudes i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2

    Denn "darüber, ob ein Schlüssel zur ordnungsmäßigen Eröffnung eines Schlosses bestimmt ist, entscheidet lediglich der Wille des zur Verfügung über des Gebäude, den umschlossenen Raum, die Tür oder das Behältnis Berechtigten" (RGSt 52, 84; vgl. auch BGHSt 13, 15).
  • BGH, 24.02.1959 - 5 StR 668/58
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  • BDH, 12.03.1959 - I D 34/57

    Rechtsmittel

    Mit der dienstlichen und dem Beschuldigten bekannt gewordenen Anordnung am 25. März 1954, daß die Schlüssel von S. unter Verschluß zu halten sind, ist etwaigen abhanden gekommenen, nicht mehr in amtlicher Verwahrung befindlichen Schlüsseln, nach denen auch im Fernamt eifrig gesucht worden ist, die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Eröffnung, in nach außen erkennbarer Weise entzogen worden (vgl. RGSt 52, 84).
  • BDH, 07.01.1964 - I D 20/63

    Vorliegen eines disziplinarischen Vergehens eines Bahnbeamten wegen Unterlassung

    Wenn auch diese Begehungsart nach übereinstimmender Rechtslehre und Judikatur (Schönke-Schröder, 11. Auflage, Anm. 31 zu § 243 StGB; Dalcke, Strafrecht und Strafverfahren, 36. Auflage, Anm. 12 zu § 243 StGB; Schwarz, 25. Auflage, Anm. 3 zu § 243 StGB; RGSt 52, 84 ff) nicht den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllt, so zeigt sie doch jedenfalls, daß der Beschuldigte trotz der stärkeren Befriedung des Eigentums eine entsprechend starke Energie seines verbrecherischen Willens aufwendete und sich aus Eigennutz rücksichtslos über äußere und innere Schranken hinwegsetzte.
  • BGH, 29.03.1955 - 5 StR 92/55

    Rechtsmittel

    Sein bloßer Wille aber, daß der Schlüssel nicht von einem Unbefugten benutzt werden soll, macht den Schlüssel noch nicht zu einem Nachschlüssel, wenn eine solche unbefugte Benutzung erfolgt (RGSt 52, 84).
  • BGH, 04.03.1964 - 2 StR 8/64

    Rechtsmittel

    Ein Schlüssel ist nur dann falsch, wenn er zur Zeit der Tat vom Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist (RGSt 52, 84).
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