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Rechtsprechung
   RG, 22.12.1920 - IV 1480/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,571
RG, 22.12.1920 - IV 1480/20 (https://dejure.org/1920,571)
RG, Entscheidung vom 22.12.1920 - IV 1480/20 (https://dejure.org/1920,571)
RG, Entscheidung vom 22. Dezember 1920 - IV 1480/20 (https://dejure.org/1920,571)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 55, 204
 
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Wird zitiert von ... (109)

  • BGH, 20.03.1953 - 2 StR 776/51

    Rechtsmittel

    Zu solchen Umständen gehören auch eigene Handlungen und Erklärungen des Täters, und zwar sowohl vor wie nach der Tat, sofern sie nur Rückschlüsse auf seinen Vorstellens- und Willensinhalt bei der Annahme der bemakelten Sache gestatten, RGSt 55, 204, 206. Es wäre deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer aus dem Wissen der Angeklagten um die Vorstrafe des S., ihrer Bemerkung, ihr Ehemann dürfe von der Sache nichts wissen, und aus ihren widerspruchsvollen Erklärungen vor Gericht die Überzeugung gewonnen hätte, die Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Kleidungsstücke gekannt.

    RGSt 55, 204, 206. Abgesehen von der der Angeklagten bekannten Vorstrafe des S. liegen aber alle Umstände, die das Urteil anführt, in der Person der Angeklagten selbst, und zwar meist noch nach der Tat.

    Möglich ist es nur, eine solche Feststellung wahlweise zu treffen oder das "Annehmenmüssen" als Hilfsfeststellung zu kennzeichnen und zu behandeln, RGSt 55, 204, 208. Das ist jedoch nicht geschehen.

  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 249/53

    Rechtzeitige Beeidigung des Schöffen als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung - …

    Beides sind Umstände im Sinne des § 259 StGB, nämlich solche Tatsachen, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht später) und von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Verhaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten (vgl RGSt 55, 204).

    Die Strafkammer hat hierdurch nicht, was allerdings zu Bedenken Anlaß geben könnte, die Dinge insofern miteinander vermengt, daß sie einmal bedingten Vorsatz feststellt und gleichzeitig von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch macht (vgl RGSt 55, 204 u. 5 StR 441/52 vom 29.5.1952).

  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 793/51

    Rechtsmittel

    Wahrscheinlich aber hat die Strafkammer bei ihrer Gegenüberstellung von positiver Kenntnis und den Umständen, die für eine solche Kenntnis sprechen, auf die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB abstellen, d.h. ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges Beweisergebnis durch diese Regel bis zur vollen Schuld ergänzen wollen (Mit der Frage des bedingten Vorsatzes hat diese Beweisregel nichts zu tun; sie schafft vielmehr auf ganz anderer Grundlage gerade eine Vermutung für das positive Wissen des Täters; vgl die ausführliche Entscheidung RGSt 55, 204).

    Da nämlich das Gesetz Umstände verlangt, die von aussen die Überzeugung des Täters bestimmen sollen, so scheiden hier seine eigenen Handlungen als Grundlage der Beweisregel aus; ebenso sind unverwertbar die Umstände, die erst nach der Tat liegen, weil sie die Überzeugung des Täters zur Zeit der Begehung nicht beeinflusst haben können (RGSt 55, 204).

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