Rechtsprechung
| RG, 24.11.1922 - I 7/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 57, 152
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der …
Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muß es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. - BGH, 23.11.2020 - 5 StR 172/20
Urteil des Landgerichts Leipzig wegen falscher uneidlicher Aussage einer Beamtin …
Gegenstand der Vernehmung zur Sache ist hier allgemein der "Gegenstand der Untersuchung' nach § 69 Abs. 1 StPO, der dem Zeugen vor seiner Vernehmung zu bezeichnen ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1976 - 1 StR 756/75; RGSt 57, 152 ff.;… Ruß in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 153 ff. Rn. 20a;… MüKoStGB/Müller, 3. Aufl., § 153 Rn. 21). - BGH, 11.11.1954 - 3 StR 422/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 09.10.1952 - 4 StR 192/52 Er hat hiernach alles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang steht u n d für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (RGSt 57, 152; 76, 319; RG JW 1936, 880 Nr. 22; BGHSt 1, 22, 24; 2, 90, 92).
- BGH, 21.12.1951 - 1 StR 505/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747
Rechtsbeistand
Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muß es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. - BGH, 19.06.1958 - 4 StR 123/58
Rechtsmittel
Außerdem muß der Zeuge ungefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit er für die Entscheidung erkennt (RGSt 57, 152; 76, 320; BGHSt 1, 22; 2, 90) [BGH 20.11.1951 - 1 StR 508/51]. - BGH, 27.01.1955 - 3 StR 527/54
Rechtsmittel
Eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörende rechtserhebliche Tatsache darf die Partei auch dann nicht verschweigen, wenn sie nach ihr nicht ausdrücklich gefragt ist, sofern sie dieselbe als für die Entscheidung wesentlich erkennt (RGSt 57, 152; 76, 319; RG DR 1939, 1066 Nr. 3; BGHSt 1, 22; 2, 90) [BGH 20.11.1951 - 1 StR 508/51].
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