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Rechtsprechung
   RG, 14.11.1924 - I 629/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,455
RG, 14.11.1924 - I 629/24 (https://dejure.org/1924,455)
RG, Entscheidung vom 14.11.1924 - I 629/24 (https://dejure.org/1924,455)
RG, Entscheidung vom 14. November 1924 - I 629/24 (https://dejure.org/1924,455)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 373
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Chemnitz, 16.04.2024 - 6 L 151/24

    Pakistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

    Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 20.03.2024 am 02.04.2024 Klage erhoben, das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 K 629/24.A geführt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 L 151/24.A und 5 K 629/24.A) sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

  • VG Trier, 17.06.2026 - 5 K 1693/25
    Rn. 51 Überdies kann der Kläger auf eine Rückkehrförderung zurückgreifen, die in ihrer Höhe von 1.000 EUR in Ansehung der Lebenshaltungskosten in Afghanistan (vgl. etwa UN WFP Weekly Market Report, Week 4 - Mai 2026) jedenfalls bei dem arbeitsfähigen Kläger ausreichen wird, um eine existenzbedrohende Not infolge der Rückkehr nach Afghanistan abzuwenden, zumal sie von einer Reisebeihilfe über 200 EUR arrondiert wird (vgl. Returning from Germany, Länderübersicht Afghanistan; Programm REAG/GARP; siehe im Einzelnen auch VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025 - 9K 629/24 A - juris, Rn. 37 ff.).
  • BGH, 19.10.1954 - 2 StR 651/53

    Rechtsmittel

    Im Verfahren gegen den Hehler darf deshalb der Dieb nicht vereidigt werden, auch nicht der Begünstiger des Diebes (RGSt 17, 116; 22, 99; 44, 248; 58, 373; BGHSt 1, 360).
  • BGH, 28.06.1957 - 1 StR 457/56

    Rechtsmittel

    War die Zeugin P. verdächtig, den Vortäter K. dadurch begünstigt zu haben (§ 257 StGB), daß sie die Kaffeemaschine verwahrte, um K. die Vorteile des Diebstahls zu sichern, so durfte sie in dem Verfahren gegen den Hehler nicht beeidigt werden (RGSt 58, 373).
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