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| RG, 03.06.1926 - II 403/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 60, 263
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.06.2021 - 5 StR 67/21
Verurteilung wegen Diebstahls einer Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum …
Da sich die Zeugin mit ihrem Aussagebegehren von sich aus an die Polizei gewandt hat, liegt zunächst kein Fall einer - lediglich bei Störung der Hauptverhandlung problematischen - Nachermittlung zur Sache durch die Staatsanwaltschaft vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 623/18; Urteil vom 1. Februar 1955 - 1 StR 691/54; RGSt 60, 263;… zur Problematik insgesamt auch KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 202 Rn. 9 f.;… MüKoStPO/Wenske, § 202 Rn. 6;… MüKoStPO/Kölbel, § 160 Rn. 75;… MüKoStPO/Brocke, § 150 GVG Rn. 11 ff.; Schneider, NStZ 2010, 54 f.; Strauß, NStZ 2006, 556; Hildenstab NStZ 2008, 249; Strate, StV 1985, 337; Odenthal, StV 1991, 441; Mosbacher, JuS 2020, 128 f.). - BGH, 01.02.1955 - 1 StR 691/54
Rechtsmittel
Der Senat erachtet aber, ähnlich wie es das Reichsgericht in RGSt 60, 263 für den Fall der Voruntersuchung (§ 184 StPO) ausgesprochen hat, (vgl. dazu auch Richtlinien für das Strafverfahren Ziff. 85 Abs. 2) staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen nach § 162 StPO auch in dem Verfahrensabschnitt zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung noch für zulässig, wenn sie keinen störenden Eingriff in den Gang des nunmehr in der Hand des Gerichts liegenden Verfahrens enthalten. - OLG Stuttgart, 03.05.1983 - 1 Ws 131/83
Anordnung der Durchsuchung eines vom Angeklagten bei einer Bankgesellschaft in …
Dies schließt das Recht der Staatsanwaltschaft, aus gegebenem Anlaß belastende oder entlastende Spuren weiterzuverfolgen, zwar nicht aus (OLG Celle, Archiv für Strafrecht 59, 365;… Kleinknecht, StPO, 36. Auflage, RNr. 16 zu § 162), sofern eine Störung des gerichtlichen Verfahrens damit nicht verbunden ist (RGSt 60, 263), verschließt der Anklagebehörde jedoch die Möglichkeit, richterliche Untersuchungshandlungen, für die nach Anklageerhebung nur noch das mit der Sache befaßte Gericht zuständig ist (BGHSt 27, 253 [BGH 15.09.1977 - StB 196/77] ), gegen dessen Willen zu erzwingen.
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