Rechtsprechung
| RG, 22.02.1927 - I 873/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 209
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55
Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als …
Dies ergibt sich schon aus der Einheitlichkeit des Urteils, denn es darf keinen Unterschied machen, ob ein Urteil gleichzeitig über die Schuld- und Straffrage entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe auf Grund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG HRR 1930 Nr. 580; RGSt 61, 209; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951). - BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 31.10.1961 - 1 StR 401/61
Gerechte Strafe für den Fall des schweren Diebstahls im Rückfall; Verweisung …
Es war daher insoweit vom neu erkennenden Tatrichter nur noch im Rahmen und auf der Grundlage der durch diesen Schuldspruch umgrenzten Schuld die Strafe zu finden (RG HRR 1959 Nr. 1564; vgl. auch RGSt 61, 209, 210; BGHSt 7, 283, 286, 287) [BGH 31.03.1955 - 4 StR 68/55].
- BayObLG, 11.10.1993 - 5St RR 112/93
Strafprozeßrecht: Bindungswirkung der Feststellungen des Erstgerichts bei …
Bei einer Strafmaßberufung darf das Berufungsgericht die Sachdarstellung des Ersturteils ergänzen; die ergänzenden Feststellungen dürfen allerdings den vom Erstgericht getroffenen nicht widersprechen, da die für Schuld- und Strafausspruch maßgebenden Tatsachen ein einheitliches, widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (RGSt 61, 209 f.; BGHSt 10, 71/73 f.; 30, 340/342 f.; BGH StV 1986, 142 ; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 247; OLG Hamburg VRS 25, 351 ff.;… Kleinknecht/Meyer StPO 46. Aufl. § 327 Rn. 6 m.w.Nachw.). - BVerwG, 11.12.1984 - 1 D 17.84
Disziplinarrechtliche Bedeutung von Manipulationen an Dienstbucheintragungen und …
Strafnorm und -begriff der Unterschlagung lassen vielmehr bedingten Vorsatz genügen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 246 Rz. 21 unter Hinweis auf RGSt 61, 209), und Unehrlichkeit, wie sie das Bundesdisziplinargericht gleichfalls nennt, wird auch durch bedingten Vorsatz nicht ausgeschlossen. - BGH, 12.07.1955 - 1 StR 190/55
Rechtsmittel
Im Ausspruch über die Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 156 StGB und demgemäß auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, ist das Urteil daher aufzuheben (vgl RGSt 42, 241, 244; 61, 209; RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG HRR 1930 Nr. 580; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951; 4 StR 68/55 vom 31. März 1955).
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