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Rechtsprechung
   RG, 26.09.1927 - II 580/27   

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https://dejure.org/1927,616
RG, 26.09.1927 - II 580/27 (https://dejure.org/1927,616)
RG, Entscheidung vom 26.09.1927 - II 580/27 (https://dejure.org/1927,616)
RG, Entscheidung vom 26. September 1927 - II 580/27 (https://dejure.org/1927,616)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 376
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch (unterlassenen) Gerichtsbeschluss

    Darf über den Antrag dagegen der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) allein befinden, so kann dessen Unterlassen einer Entscheidung die Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO nicht begründen (RGSt 61, 376, 378;… Frisch in SK-StPO § 338 Rdn. 161;… Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 60).
  • BGH, 25.02.1955 - 1 StR 554/54

    Rechtsmittel

    Auf die Ablehnung kann die Revision demnach nicht gestützt werden (RGSt 61, 376).
  • BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51

    Rechtsfolgen des Unterbleibens einer zugesicherte Vorlage des Antrags zur …

    Nach § 219 StPO musste der Vorsitzende dem Antrag entweder stattgeben oder ihn ablehnen; er durfte nicht die Entscheidung dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung überlassen (RGSt 61, 376; 75, 165, 167).
  • BGH, 15.12.1954 - 1 StR 178/53

    Rechtsmittel

    Auf eine Verletzung des § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Revision im allgemeinen nicht gestützt werden, da der Angeklagte, dem auf einen schriftlichen Beweisantrag kein Bescheid erteilt worden ist, in der Hauptverhandlung Gelegenheit hat, auf seinen Antrag zurückzukommen, zumal wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht (vgl. RGSt 61, 376, 378; 75, 165 ff und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 12.10.1954 - 1 StR 761/53

    Rechtsmittel

    Da das Urteil schon wegen des unter 1.) erörterten Rechtsverstosses aufgehoben werden muß, kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Revision auf die Nichtbescheidung des Antrags gestützt werden kann (RGSt 61, 376) und ob es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, Frau Ba. auch ohne Wiederholung des Antrags von Amts wegen als Zeugin zu laden.
  • BGH, 05.05.1953 - 1 StR 192/53

    Rechtsmittel

    Ihm stand nicht die Befugnis zu, von einer Entschließung überhaupt abzusehen (RGSt 61, 376).
  • BGH, 08.02.1955 - 1 StR 446/54

    Rechtsmittel

    Dieser war jedoch weder geladen noch erschienen (§ 245 StPO); der Verzicht betraf also nur einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Verteidigers, der vor dem erkennenden Gericht nicht wiederholt wurde und auf dessen Übergehung die Revision deshalb nicht gestützt werden kann (RGSt 61, 376, 378; 75, 165 ff; BGH 1 StR 178/53 v. 15. Dezember 1954).
  • BGH, 15.07.1954 - 1 StR 250/54

    Rechtsmittel

    Auf die ablehnende Verfügung des Vorsitzenden kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 61, 376).
  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 625/52

    Rechtsmittel

    Die Vorschriften des § 244 Abs. 3 StPO über die Behandlung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen können daher nicht verletzt sein (vgl. RGSt 61, 376).
  • BGH, 25.11.1952 - 2 StR 483/52

    Rechtsmittel

    Darin liegt jedoch kein Mangel; denn § 244 Abs. 6 StPO bezieht sich nur auf Beweisanträge, die eine Prozesspartei in der Hauptverhandlung stellt (RGSt 61, 376).
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