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Rechtsprechung
   RG, 27.09.1927 - I 663/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,614
RG, 27.09.1927 - I 663/27 (https://dejure.org/1927,614)
RG, Entscheidung vom 27.09.1927 - I 663/27 (https://dejure.org/1927,614)
RG, Entscheidung vom 27. September 1927 - I 663/27 (https://dejure.org/1927,614)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 379
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer …

    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß bei der Beurteilung von politischen und pornographischen Bildern und Schriften deren Heranziehung und Inaugenscheinnahme durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht auf die Verfahrens- oder auf die Sachrüge hin gelegentlich mit der Begründung zugelassen worden ist, es könne sonst nicht geprüft werden, ob die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter zutreffend sei (RGSt 61, 379; BGHSt 22, 282, 289;… andererseits BGHSt 23, 64, 78 für Schallplattenaufnahmen und kritisch Meyer a.a.O. § 337 StPO Rdn. 106 sowie Schmid, Der revisionsgerichtliche Augenscheinsbeweis, ZStW 1975, 899 mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Hamburg, 27.05.1981 - 1 Ss 45/81

    Abgewandeltes Hakenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Die vom Senat zur Ergänzung der tatrichterlichen Darstellung und zu deren nähere Überprüfung durchgeführte Inaugenscheinnahme des Plakats (vgl. für deren Zulässigkeit: RGSt 61, 379; OLG Hamm in OLGSt § 184 S. 27; BayObLG in MDR 1970, 942; OLG Bremen in NJW 1972, 1678; BGHSt 22, 282; 29, 18;… a.A.: OLG Köln in GA 1968, 344; OLG Frankfurt in JR 1974, 517; BGHSt 23, 64, 78;… Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.Aufl., § 337 Rz. 106) hat ergeben, dass sich die Zeichnung in der Tat nur unwesentlich von dem in der Reichskriegsflagge enthaltenen Hakenkreuz unterscheidet.
  • BGH, 23.09.1954 - 3 StR 661/53

    Rechtsmittel

    Hätte es entsprechend seiner Verpflichtung (RGSt 61, 379) sich näher mit jedem einzelnen Buch befasst, dann wäre es kaum in allen Fällen zu einer Ablehnung der Unzüchtigkeit gelangt.
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