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Rechtsprechung
   RG, 28.11.1927 - III 783/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,601
RG, 28.11.1927 - III 783/27 (https://dejure.org/1927,601)
RG, Entscheidung vom 28.11.1927 - III 783/27 (https://dejure.org/1927,601)
RG, Entscheidung vom 28. November 1927 - III 783/27 (https://dejure.org/1927,601)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 407
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.11.1961 - 4 StR 387/61
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  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Dies ist in der Rechtsprechung gelegentlich für die Einzelvollstreckung in eine dem pfändenden Gläubiger selbst zur Sicherung übereignete, Sache im Rahmen des § 288 StGB angenommen worden (RGSt 61, 407).
  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 180/64

    Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt - Freispruch vom Vorwurf einer …

    Der § 288 StGB will vielmehr böswillige Schuldner treffen (RGSt 61, 407, 408).
  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55

    Rechtsmittel

    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
  • BGH, 02.02.1954 - 1 StR 621/53

    Rechtsmittel

    Hiernach ist nicht festgestellt, daß das Kraftfahrzeug bei der Leistung des Offenbarungseides durch den Angeklagten ein Bestandteil seines Vermögens, sei es auch nur in Gestalt blossen Besitzes (u.a. RG JW 1933 S 2771 Nr. 13; RGSt 61, 407 - zu § 288 StGB -), gewesen ist.
  • BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52
    Der Strafschutz des § 288 StGB erstreckt sich nämlich auch auf Sachen, die dem Schuldner nicht gehören, sofern nur die Vollstreckung auf die Herausgabe gerichtet ist und die herauszugebenden Sachen sich im Bannkreis der rechtlichen oder tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners befinden (RGSt 61, 407).
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