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Rechtsprechung
   RG, 20.04.1928 - I 160/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,29
RG, 20.04.1928 - I 160/28 (https://dejure.org/1928,29)
RG, Entscheidung vom 20.04.1928 - I 160/28 (https://dejure.org/1928,29)
RG, Entscheidung vom 20. April 1928 - I 160/28 (https://dejure.org/1928,29)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 137
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 28.04.1953 - 2 StR 760/52

    Rechtsmittel

    Wenn und soweit der Angeklagte nach gewissenhafter Prüfung (RGSt 62, 137; BGHSt 2, 111), ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch die Verletzung des einen Gutes zu lösen sei, sich entschlossen hat, die Ringe an sich zu nehmen und mit dem Erlös Leben und Gesundheit der Kriegsgefangenen zu schützen, wäre sein Handeln rechtens gewesen.
  • LG Lübeck, 14.02.1956 - 2 Ks 1/54

    Tötung eines KPD-Funktionärs, der im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung …

    Auch fordert die Rechtsprechung für übergesetzlichen Notstand, dass der Täter vor der Tat sorgsam die Gefahr und die Möglichkeit einer anderweitigen Rettung geprüft hat, und sich dann erst zur Handlung entschliesst (RGSt. 62, 137).
  • LG Wuppertal, 19.05.1952 - 5 Ks 1/51

    Erschiessung des Bürgermeisters von Stollberg wegen Hissens der weissen Fahne auf …

    Auf vermeintlichen Notstand kann sich zu seiner Entschuldigung aber nur der berufen, der nach sorgfältiger Prüfung einen Notstand irrig angenommen hat (RGSt. 62, 137; BGH Urteil vom 12.7.1951 in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk BGH, zu § 54 StGB).
  • BGH, 24.11.1953 - 1 StR 760/52

    Rechtsmittel

    Dem Urteil ist auch ausreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts vor den einzelnen Züchtigungen die für den übergesetzlichen Notstand erforderliche gewissenhafte Güterabwägung vorgenommen hat (u.a. RGSt 62, 137, 138; 64, 101, 104; 77, 113, 116; BGHSt 2, 111, 114; 3, 7;… BGH NJW a.a.O.) oder ihm wenigstens das Gegenteil nicht nachzuweisen ist.
  • LG Stuttgart, 18.02.1966 - Ks 27/61

    Erschiessung von 22 italienischen Hilfswilligen

    Aber auch wenn man eine gegenwärtige Gefahr als gegeben erachten würde, so hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen eines übergesetzlichen Notstands nicht vorgelegen; denn eine Tat lässt sich durch übergesetzlichen Notstand nur dann rechtfertigen, wenn nach gewissenhafter Prüfung der Widerstreit rechtlich geschützter Güter nur durch Verletzung des einen Rechtsguts gelöst werden kann (RGSt. 62, 137; BGHSt 2, 114).
  • BGH, 13.10.1953 - 1 StR 357/53

    Erschiessung einer schwangeren polnischen Fremdarbeiterin, die wiederholt beim …

    Diese notwendige Einschränkung besteht nicht allein wegen der regelmässig aussergewöhnlichen Schwierigkeit und Tragweite einer solchen Entscheidung, die oft über Leben und Tod urteilt; sie beruht auch auf der Erwägung, dass einen so schwierigen Sachverhalt zuverlässig und verantwortlich nur beurteilen kann und darf, wer die dazu nötigen Kenntnisse, Maßstäbe und Fähigkeiten besitzt (vgl. RGSt 62, 137, 138; BGHSt 2, 242; 3, 7).
  • BGH, 22.05.1951 - 1 StR 115/51

    Rechtsmittel

    Der Rechtfertigungsgrund dieses nicht im Gesetz geregelten Notstandes ist entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die den Begriff entwickelt hat (RGSt 61, 242, 252 ff; 62, 137; 77, 113, 115 ff), und der sich der Senat anschliesst, nur in sehr engen Grenzen und mit grosser Vorsicht, anzuerkennen.
  • LG Paderborn, 14.07.1948 - 2 KLs 15/48

    Erschiessung eines Bauern aus Welda, der auf seinem Hof eine weisse Flagge …

    Dieser wird dann anerkannt, wenn die normalerweise strafbare Verwirklichung eines Tatbestands nach pflichtgemässem Ermessen das einzige Mittel ist, um ein wertvolleres Rechtsgut vor einer Gefahr zu retten (RGSt. 61, 242; 62, 137).
  • LG Stuttgart, 02.10.1962 - Ks 27/61

    Erschiessung von 22 italienischen Hilfswilligen

    Aber auch wenn man eine gegenwärtige Gefahr als gegeben erachten würde, so hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen für einen übergesetzlichen Notstand nicht vorgelegen; denn eine Tat lässt sich aus dem übergesetzlichen Notstand nur dann rechtfertigen, wenn nach gewissenhafter Prüfung der Widerstreit rechtlich geschützter Güter nur durch Verletzung des einen Rechtsguts gelöst werden kann (RGSt. 62, 137 und BGHSt 2, 114).
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