Rechtsprechung
| RG, 21.06.1928 - III 214/28 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 62, 211
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …
Für die Anwendung des § 157 a.F. hat das Reichsgericht den Grundsatz auf gestellt, daß die Tat, deretwegen strafrechtliche Verfolgung bei Angabe der Wahrheit droht (= "Vortat"), vor der unwahren Aussage begangen sein muß, daß somit der Tatbestand, der Bestrafung nach sich ziehen kann, nicht erst durch die unwahre Aussage selbst begründet sein darf (RGSt 62, 211). - BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53 Wie das Reichsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB in seiner vor Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl 1, 341) geltenden Fassung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, setzte dessen Anwendung voraus, dass der Angeklagte den Tatbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, nicht erst durch die unwahre Aussage begründet hatte (vgl. RGSt 62, 211; 75, 277).
- BGH, 18.05.1954 - 1 StR 646/53
Rechtsmittel
Aber sowohl diese Entscheidung wie die in RGSt 62, 211 veröffentlichte und das Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 43/53 vom 21. Januar 1954 betreffen Fälle, in denen nur eine Straftat vorlag.
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