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Rechtsprechung
   RG, 17.01.1929 - II 1168/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,278
RG, 17.01.1929 - II 1168/28 (https://dejure.org/1929,278)
RG, Entscheidung vom 17.01.1929 - II 1168/28 (https://dejure.org/1929,278)
RG, Entscheidung vom 17. Januar 1929 - II 1168/28 (https://dejure.org/1929,278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle …

    Hier beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63, 18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200, 201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in DAR 1958, 93 unter VI 1 b).
  • BGH, 11.10.1968 - 4 StR 244/68

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß ein Unfallbeteiligter seine Wartepflicht aus § 142 StGB verletzen und den Unfallort verlassen darf, wenn er der gegenwärtigen Gefahr einer körperlichen Mißhandlung auf andere Weise nicht begegnen kann; verprügeln lassen braucht er sich nicht (vgl. RGSt 63, 18, 19; BayObLG DAR 1956, 15; BGH VRS. 25, 196; 30, 281).

    Deshalb ist das sofortige Wegfahren vom Unfallort nur soweit gerechtfertigt, als es den Unfallbeteiligten aus dem Bereich, der Menschenmenge bringt, von der ihm Angriffe auf seine Person drohen (RGSt 63, 18, 19;… BayObLG a.a.O.).

  • BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65

    Reichweite der Warte- und Duldungspflicht nach Straßenverkehrsunfällen - …

    Mit dieser Einschränkung wollte schon das Reichsgericht, wie sich aus der Entscheidung vom 7. August 1941 (HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) ergibt, der übermäßigen Ausweitung des Straftatbestandes der Unfallflucht begegnen, nachdem es entgegen seiner ursprünglichen engen Auslegung (RGSt 63, 18, 19) entschieden hatte, daß Unfallflucht nicht bloß am Tatort oder in seiner Nähe, sondern auch später an einem anderen Ort, der auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht worden ist, begangen werden könne, weil der Gesetzeswortlaut "nach einem Verkehrsunfall" eine so enge Bindung an den Unfallort nicht erheische (RG JW 1937, 2645, 2646 zu Nr. 3; HRR 1939, 1562 = DR 1939, 1438 Nr. 3 mit Anmerkung von Carl).
  • BGH, 14.06.1951 - 3 StR 252/51

    Rechtsmittel

    Ausdruck gebracht, dass der Täter nicht mehr tun darf, als zur Beseitigung des Notstands erforderlich ist (vgl RGSt 63, 18; RG DR 1939, 1435).
  • BGH, 09.10.1952 - 3 StR 432/52

    Fahrlässige Tötung wegen des Überredens eines Fahruntüchtigen zur …

    Wenn sich z.B. der Täter von der Unfallstelle entfernt, weil er tätliche Angriffe der Beteiligten fürchtet oder weil er zunächst einen verletzten Insassen seines Wagens versorgen will, so darf er nicht mehr tun, als zur Beseitigung des Notstandes erforderlich ist (vgl RGSt 63, 18).
  • BGH, 03.08.1951 - 4 StR 253/51

    Anforderungen an das Vorliegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort - …

    Zur Verurteilung wegen Fahrerflucht genügt es, wenn der Angeklagte nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit einer nicht ganz unerheblichen Sachbeschädigung gerechnet, aber sich gleichwohl zur Weiterfahrt entschlossen hat, um sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall durch die Flucht zu entziehen; nur zur Feststellung des Willens zur Flucht bedarf es des Nachweises eines bestimmten Vorsatzes (Rietsch DJ 1940, 532 ff, RG DR 1941, 2178 Nr. 2, RGSt 63, 18).
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