Rechtsprechung
| RG, 14.01.1930 - I 526/29 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 63, 382
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.10.1980 - 2 StR 207/80
Wahlfälschung durch Einbringung von Stimmzetteln für Insassen eines Altenheimes …
Eine andere Rechtsansicht könnte aus der in allen StGB-Kommentaren erwähnten, zu § 108 StGB a.F., dein früheren Wahlfälschungstatbestand ergangenen Entscheidung RGSt 63, 382, 386 geschlossen werden.Angesichts dieser Entscheidungen könnte es fraglich erscheinen, ob das Reichsgericht mit dem in RGSt 63, 382 ff veröffentlichten Urteil seine bisherige Rechtsprechung ändern wollte.
Zudem hat das Reichgsgericht in seiner Entscheidung RGSt 63, 382, 386, wie bereits erwähnt wurde, aus einem früheren Urteil (RGSt 37, 233, 237) den Satz übernommen, daß das Ergebnis der Wahlhandlung unrichtig ist, wenn es nicht der unverfälschte Ausdruck des gesetzmäßig erklärten Willens des Wählers ist.
In diesem Sinn ist auch die aus RGSt 63, 382, 386 hier wörtlich zitierte Begründung zu verstehen.
Im Gegensatz hierzu hat der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in der erwähnten Entscheidung RGSt 63, 382, 388 die Auffassung vertreten, der Grundsatz des Wahlgeheimnisses (Art. 125 WeimVerf) verbiete es nicht, in einem Strafverfahren wegen Wahlfälschung Wähler als Zeugen über die Ausübung ihres Wahlrechts zu vernehmen.
In seiner Begründung ist es auf jene Entscheidung RGSt 63, 382, 388 eingegangen und hat dazu bemerkt, daß sie nicht unbestritten sei, jedoch offenbleiben könne, ob sie Billigung verdiene (BVerwGE 49, 75, 77 ff).
- BGH, 06.07.1956 - 5 StR 434/55
Vollendete und versuchte Erschiessung im Ausländerlager der AEG-Werke in Wildau …
Der im Schrifttum zum Teil vertretenen Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Kausalzusammenhang unterbrochen sei oder ein sogenanntes Regressverbot bestehe, ist schon das Reichsgericht mit Recht entgegengetreten (vgl. RGSt. 63, 382 (387); 64, 370 (372)). - BVerwG, 21.07.1975 - VII P 1.74
Wahlanfechtung der Wahl des Personalrats wegen Wahlfälschung durch einseitige …
Soweit der Grundsatz des Wahlgeheimnisses in der Rechtsprechung durchbrochen worden ist, haben höhere Interessen, wie z.B. die Verfolgung von Straftaten (RGSt 63, 382 [388]) oder Gründe der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen (RGZ 89, 13 [16] zum vergleichbaren Beratungsgeheimnis der Richter), den Ausschlag gegeben.
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