Rechtsprechung
| RG, 27.02.1930 - II 750/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 64, 121
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 04.07.1995 - Ss 219/95 Rn. 31 In den Fällen des § 166 StGB ist es Sache des Tatrichters, die beanstandete Äußerung oder Darstellung auszulegen und festzustellen, ob sie als Beschimpfung zu werten ist und, wenn ja, ob sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. RGSt 64, 121, 124; OLG K., 3. Strafsenat, NJW 1982, 657).
Christus am Kreuz bedeutet für die Christenheit ihr höchstes Symbol (RGSt 64, 121, 128).
- BGH, 23.06.1961 - 5 StR 573/60
Reinhard Döhl
Bei der Prüfung, ob ein Kunstwerk Einrichtungen oder Gebräuche einer christlichen Kirche beschimpft, entscheidet daher nicht, wie das Reichsgericht (RGSt 64, 121, 126) meint, allein das Verständnis und das religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger dieser Kirche, soweit sie sich ebenso von übergroßer Reizbarkeit wie von Gleichgültigkeit fernhalten, auch nicht allein das schlichte Gefühl des einfachen, religiös gesinnten Menschen.
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