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Rechtsprechung
   RG, 20.02.1930 - III 17/30   

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https://dejure.org/1930,319
RG, 20.02.1930 - III 17/30 (https://dejure.org/1930,319)
RG, Entscheidung vom 20.02.1930 - III 17/30 (https://dejure.org/1930,319)
RG, Entscheidung vom 20. Februar 1930 - III 17/30 (https://dejure.org/1930,319)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 21
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist unter dem Ansichbringen die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Das Reichsgericht hat ihr mit dem Hinweis zu steuern versucht, dass dem Gewerbegehilfen unter Umständen ein Mitwirken, beim Absatz zur Last gelegt werden könne, wenn er nämlich mit dem Dieb einverständlich zusammenwirke (vgl. RGSt 56, 335; 57, 73; 64, 21).

  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53

    Rechtsmittel

    So wird der Begriff des Ansichbringens für die gewöhnliche Hehlerei nach § 259 StGB in ständiger Rechtsprechung ausgelegt (RGSt 52, 203 f; 64, 21 ff mit weiteren Nachweisen; BGHSt 5, 47, 49 f); für § 18 UnedMetG gilt nichts anderes.

    Freilich kann der Inhaber eines Gewerbebetriebes auch ohne Kenntnis des Einzelerwerbs Diebesgut schon durch die übernähme seitens eines Angestellten an sich bringen, wenn er Diesen allgemein beauftragt hat, gestohlene Sachen für ihn zu erwerben (RGSt 59, 204; 64, 21; BGHSt 5, 47, 50); ein solcher Fall ist hier aber nach dem Urteil nicht erwiesen.

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 800/52

    Rechtsmittel

    Da sie von vornherein den Entschluss gefasst hatte, die Schrottmengen, die aus einem Diebstahl stammten, zu erwerben, und ihre Angestellten mit entsprechender Weisung versehen hatte, wurde das Diebesgut schon mit dem Erwerb durch den Angeklagten unmittelbar in die Verfügungsgewalt der Geschäftsherrin überführt; damit ist für sie der Tatbestand der Hehlerei erfüllt, während der Angeklagte als Gehilfe zu bestrafen ist (RGSt 64, 21).

    Dass die Haupttat erst später ausgeführt wurde, ist rechtlich bedeutungslos, da eine Beihilfetätigkeit auch in einer vorbereitenden Unterstützung bestehen kann (RGSt 64, 21).

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 112/53
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  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 605/53

    Rechtsmittel

    Auch in dem nachträglichen Behalten der Ware durch eine leitende Person des Betriebes kann aber ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB liegen (RGSt 64, 21), möglicherweise auch ein Mitwirken zum Absatz seitens des Vormannes (RGSt 57, 73).
  • BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51

    Rechtsmittel

    Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).
  • BGH, 04.11.1960 - 4 StR 373/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    Für die neue Hauptverhandlung sei zum Fall II 21 jedoch bemerkt, daß der Abschluß eines schuldrechtlichen Kaufvertrags noch kein "Ankaufen" im Sinne des § 259 StGB ist (vgl. S. 34 UA); dieses setzt vielmehr - wie die Pfandnahme oder das sonstige Ansichbringen - den Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache voraus (vgl. RGSt 64, 21).
  • BGH, 17.12.1953 - 3 StR 254/53
    Zwar hatte das Reichsgericht unter dem Begriff des Ansichbringens im Sinne des § 259 StGB stets die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb) verstanden (RGSt 64, 21 mit Hinweisen).
  • BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21) entschieden hat, sind die Merkmale des Ankaufes und Ansichbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern auch dann erfüllt, wenn eine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soll (BGHSt 2, 262; 2, 355).
  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 639/51

    Rechtsmittel

    Ankaufen im Sinne des § 259 StGB ist eine Unterart des Ansichbringens und setzt die Erwerbung der Sache zur eigenen Verfügungsgewalt voraus (RGSt 57, 74; 64, 21).
  • BGH, 29.11.1951 - 3 StR 881/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1952 - 4 StR 705/51

    Rechtsmittel

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