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| RG, 27.05.1930 - I 462/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 64, 226
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 21.12.1982 - 1 StR 662/82
Strafbarkeit wegen Gründungsschwindels, unterlassener Konkursanmeldung, …
Ausreichend ist insoweit - wie das Landgericht nicht verkennt - jedes tatsächliche Verhalten, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt (RGSt 64, 226, 228; BGHSt 14, 170, 171 [BGH 11.03.1960 - 4 StR 588/59];… Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 95, 96, 99;… Gramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 263 Rdn. 55 und 61;… Samson in SK, StGB 2. Aufl. § 263 Rdn. 66;… Dreher/ Tröndle, StGB 41. Aufl. § 263 Rdn. 24, jeweils m.w.N.). - BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53 Hat die Bank daraufhin die Schecksummen gezahlt und die Scheckaussteller entsprechend belastet, so sind diese durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten geschädigt und daher betrogen worden, zumal sie der Bank scheckrechtlich gehaftet haben dürften (Art. 1, 5 ScheckG ); denn § 263 StGB setzt nicht voraus, daß der Getäuschte mit dem Geschädigten personengleich ist (RGSt 64, 226 [228]).
- BGH, 25.03.1955 - 2 StR 477/54
Revision in Sachen Verfahrensverletzung und Verletzung des sachlichen Rechts im …
Ob er durch die vertragswidrige Ausfüllung sich einer Urkundenfälschung und durch die Weitergabe dieser fälschlich hergestellten Urkunde an die Landessparkasse eines Betrugs schuldig machte, hat die Strafkammer nicht geprüft (RGSt 64, 226, 433). - BGH, 22.11.1951 - 3 StR 824/51
Verurteilung wegen fortgesetzten teils einfachen und teils schweren Diebstahls in …
Die Begründung, der ausgebende Beamte habe als Werkzeug der Bundesbahn hinsichtlich der Versandgüter keine selbständige, gültige Vermögensverfügung vornehmen dürfen, ist zwar bedenklich, da es genügt, dass der Beamte dazu in der Lage war (RGSt 64, 226 [228]). - BGH, 31.08.1965 - 5 StR 335/65
Revision gestützt auf eine allgemeine Sachrüge - Verurteilung wegen Betrugs im …
Die durch die getäuschten, also gutgläubigen Abonnenten bewirkten Zahlungen hatten somit die unmittelbare Folge, daß die entsprechenden Forderungen des Verlages an die Abonnenten erloschen, der Verlag also insoweit unmittelbar geschädigt wurde (vgl. hierzu RGSt 64, 226, 228).
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