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Rechtsprechung
   RG, 31.03.1930 - III 176/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,294
RG, 31.03.1930 - III 176/30 (https://dejure.org/1930,294)
RG, Entscheidung vom 31.03.1930 - III 176/30 (https://dejure.org/1930,294)
RG, Entscheidung vom 31. März 1930 - III 176/30 (https://dejure.org/1930,294)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Münster, 22.07.2019 - 15 Ns 11/19

    Anbringung eines fremden Kennzeichens für Anfertigung von Inseratsfoto nicht …

    Eine solche beabsichtigte Täuschung erfordert, dass der Täter plant, denjenigen, der die Falschurkunde wahrnimmt, auf Grund der Fehlvorstellung über die Echtheit zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (RGSt 64, 95 [96]; BGHSt 5, 149 [152];… Heine/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 267 Rn. 85;… Hoyer in Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 267 Rn. 95.).
  • BGH, 05.04.1961 - 2 StR 71/61
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  • BGH, 05.10.1965 - 5 StR 391/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    Urkunde zu dem Zweck, einen Angehörigen - das war die Geschädigte als damalige Verlobte des Angeklagten - zu beruhigen, nicht "zur Täuschung im Rechtsverkehr" vorgenommen worden ist und daß der innere Tatbestand des § 267 StGB die Absicht voraussetzt, den Getäuschten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (so 4 StR 71/53 vom 4. März 1954 im Anschluß an RGSt 47, 199; 56, 114, 115; 64, 95, 96und 1 StR 115/53 vom 10. April 1953).
  • BGH, 13.05.1954 - 4 StR 806/52

    Rechtsmittel

    Sein Vorsatz ging also dahin, seine Arbeitgeberin vermöge der Urkunden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen und somit im Rechtsverkehr zu täuschen (RGSt 47, 199; 64, 95 f).
  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 173/55

    Rechtsmittel

    Über die Feststellung, daß der Angeklagte den Zeugen in einen Irrtum über den Umfang der Vertragsabschlüsse versetzen wollte, hinaus, müßte noch erwiesen werden, daß der Zeuge zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden sollte (RGSt 64, 95).
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