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Rechtsprechung
   RG, 26.03.1931 - III 91/31   

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https://dejure.org/1931,328
RG, 26.03.1931 - III 91/31 (https://dejure.org/1931,328)
RG, Entscheidung vom 26.03.1931 - III 91/31 (https://dejure.org/1931,328)
RG, Entscheidung vom 26. März 1931 - III 91/31 (https://dejure.org/1931,328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 65, 237
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53

    Rechtsmittel

    Die Abtrennbarkeit der Frage des Rückfalls und ihre Nachprüfung, unabhängig vom Schuldspruch, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (RGSt 65, 237).
  • BGH, 23.07.1963 - 1 StR 260/63

    Annahme eines Betruges bei Ermöglichung der Schadensherbeiführung mittels …

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Rückfallfrage zwar von der Entscheidung im übrigen abgetrennt worden (RGSt 65, 237 j BGHSt 5, 252;… BGH Urt. v. 13. März 1951 - 1 StR 20/51;… Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 63 f).
  • BGH, 03.11.1964 - 1 StR 329/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    Eine Trennung der Rückfallfrage vom übrigen Strafausspruch ist daher Möglich (BGHSt 5, 252; RGSt 65, 237).
  • BGH, 17.11.1953 - 1 StR 383/53

    Rechtsmittel

    Gegen die Abtrennung der Rückfallsfrage bestehen keine Bedenken (RGSt 54, 180; 65, 237).
  • BGH, 02.06.1953 - 1 StR 745/92

    Rechtsmittel

    Da die Voraussetzungen des Rückfalls gemäss § 263 Abs. 3 StPO von der Schuldfrage nicht umfasst werden, war das angefochtene Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben (RGSt 65, 237).
  • OLG Hamburg, 08.12.1951 - Ws 343/51

    Verbrechen von Hamburger Gestapobeamten und Spitzeln. Misshandlung und …

    Der in ständiger Rechtsprechung bestätigte Grundsatz, dass eine nochmalige sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs stets ausgeschlossen ist, wenn ein Rechtsmittel auf die Straffrage allein beschränkt worden ist (RGSt. 61/210; 65/237, 296) oder das Rechtsmittelgericht den Schuldspruch bestätigt und nur im Strafausspruch aufhebt (RGSt. 65/237; 42/241; 45/149; ebenso Loewe, 19.Aufl., Anm.6a zu § 354 StPO), wird hierdurch nicht berührt.
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