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Rechtsprechung
   RG, 06.02.1933 - II 936/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,335
RG, 06.02.1933 - II 936/32 (https://dejure.org/1933,335)
RG, Entscheidung vom 06.02.1933 - II 936/32 (https://dejure.org/1933,335)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1933 - II 936/32 (https://dejure.org/1933,335)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 67, 110
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 18.05.1962 - 2 StR 366/61

    Veranlassung eines Kindes zum Hochheben seines Rocks durch Versprechen einer …

    Ebensowenig können Bedenken gegen die Unterscheidung aus dem Urteil RGSt 67, 110 hergeleitet werden, wonach es für die Frage der Unzüchtigkeit darauf ankommt, wie der sittlich empfindende Mensch urteilt, wenn ihm die Handlung in ihrer vollen Bedeutung bekannt wäre.
  • BGH, 10.04.1952 - 4 StR 149/51

    Rechtsmittel

    Die Feststellung einer unzüchtigen Handlung setzt keineswegs eine Berührung der Geschlechtsteile (RGSt 67, 110, 112 f) oder auch nur deren Entblössung (RGSt 33, 429 ff, BGH 2 StR 83/50 vom 5.1.1951) voraus.

    Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob unzüchtige Handlungen oder lediglich handgreifliche Zudringlichkeiten im Sinne des § 185 StGB vorliegen, ist zu prüfen, wie die festgestellten Vorgänge von der Allgemeinheit, d.h. von einem unbefangenen Beurteiler mit durchschnittlichen Maßstäben bewertet würden, wenn ihm sowohl das äussere Geschehen als auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt wären (RGSt 67, 110, 112 f; BGHSt 1, 168, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51] sowie 4 StR 13/51 vom 9.3.1951 und 2 StR 625/51 vom 14.3.1952).

  • BGH, 15.07.1966 - 4 StR 204/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    Ob eine in wollüstiger Absicht begangene Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, ist eine in erster Linie vom Tatsächlichen her zu beantwortende Frage (RGSt 67, 110, 114).

    Maßgebend ist in solchen Fällen, wie ein das Verhalten des Täters Beobachtender es beurteilen würde, wenn ihm sowohl das äußere Geschehen als auch die es begleitende Willensrichtung bekannt wären (RGSt 67, 110 ff).

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