Rechtsprechung
| RG, 27.03.1933 - III 208/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 175
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.01.1952 - 1 StR 527/51
Strafbare Handlung als eine mit Strafe bedrohte Handlung - Irrtum durch einen …
Danach hat ein Amtsvorgesetzter, der wissentlich geschehen lässt, dass ein Untergebener eine strafbare Handlung in Amt begeht, die auf diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.: diese Sondervorschrift geht den allgemeinen Bestimmungen über Anstiftung und Beihilfe vor (RGSt 67, 175; 68, 90).Wird das Strafschärfungsmerkmal des § 351 bejaht, so müsste es sich der Angeklagte nach § 357 Abs. 1 StGB zurechnen lassen (RGSt 67, 175).
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 453/53
Rechtsmittel
Die Strafkammer hätte auf Grund der Dienstvorschriften feststellen müssen, ob und inwieweit dem Angeklagten zur Tatzeit eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Treibstoffe eingeräumt war, und inwieweit etwa andere Personen außer dem Angeklagten und den Tankwarten auch eine solche Verfügungsgewalt hatten (vgl OGHSt 1, 258; 2,369, RGSt 67, 175 [178]).Dieses Tatbestandsmerkmal trifft nur bei einem Täter zu, der nach den amtlichen Anordnungen die Bücher zu führen oder wenigstens mitzuführen hat (vgl RGSt 43, 207 [209]; 67, 175 [178]).
Zwar kann ein Beamter nicht gleichzeitig als Haupttäter eines Delikts und wegen Verleitung eines Untergebenen zu ebendiesem Delikt bestraft werden (vgl RGSt 67, 175 [177]), weil insoweit die Täterschaft die nach § 357 StGB besonders bestrafte Anstiftung oder Beihilfe aufzehrt.
- BGH, 24.02.1953 - 1 StR 721/52
Rechtsmittel
Amtlichen Gewahrsam an dem Holz im Sinn des § 350 StGB kann Sch. auch nicht dadurch erlangt haben, daß N. ihn wenigstens teilweise zum Fällen eingesetzt hat; denn dies war, wie Schneider erkannt hat, widerrechtlich; schon dieser Umstand schließt die Erlangung amtlichen Gewahrsams aus (vgl. RGSt 67, 175, 178).
- BGH, 21.10.1952 - 2 StR 310/51
Rechtsmittel
Es besteht Gesetzes einheit (RGSt 67, 175 ff). - BGH, 29.07.1969 - 1 StR 79/69
Rechtsmittel
Sie steht also nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zu den Begünstigungshandlungen im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern wird als selbständige Eigentat des Vorgesetzten durch die Annahme einer auf das Untergebenendelikt bezogenen Eigentäterschaft begrifflich ausgeschlossen (RGSt 67, 175, 177). - BGH, 26.11.1954 - 1 StR 720/53
Rechtsmittel
Diesen würde er aber nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Privatmann in Empfang genommen haben (RGSt 67, 175, 178). - BGH, 12.03.1954 - 1 StR 312/53
Rechtsmittel
Täter der schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB kann nur ein Beamter sein, der die Rechnungen, Register oder Bücher selbst führt oder mitführt (RGSt 67, 175, 178; 68, 90). - BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Rechtsmittel
Wegen unrichtiger Registerführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu schärfen, wenn das Register der Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anordnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im Wege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Angeklagten die Führung oder Mitführung des Registers dienstlich oblag; in dieser Beziehung würde die Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen (RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; 1933, 1957; HRR 1941, 574).
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