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Rechtsprechung
   RG, 10.04.1934 - 1 D 36/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,295
RG, 10.04.1934 - 1 D 36/34 (https://dejure.org/1934,295)
RG, Entscheidung vom 10.04.1934 - 1 D 36/34 (https://dejure.org/1934,295)
RG, Entscheidung vom 10. April 1934 - 1 D 36/34 (https://dejure.org/1934,295)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 68, 119
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Hamburg, 09.12.2010 - 618 KLs 10/09

    Verurteilung eines Arztes und einer Pharmareferentin wegen Bestechlichkeit und …

    Das gilt auch für die Entscheidung RGSt 68, 119.
  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 670/51

    Schwere passive und aktive Bestechung - Beamtenbestimmung im Sinne des …

    Denn dieser Begriff ist weit zu fassen; er ergreift jeden, der vermöge seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, für ihn geschäftlich zu handeln, und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt (RGSt 68, 70, 74; 68, 119; 68, 263, 270; 72, 62).
  • BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65

    Bierlieferungsvertrag, Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens, Schmiergeld

    Nach § 12 UWG- macht sich strafbar, wer iia geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes Vorteile gev/ährt oder verspricht, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren eine Bevorzugung zu erlangen" Nach dem deutschen Recht ist der Begriff des Beauftragten allerdings weit zu fasseno Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der befugtermaßen für einen Geschäftsbetrieb tätig ist und weder Angestellter noch Inhaber des Betriebes ist (RGSt 68, 119; 68, 70 )<, Auch der Handelsvertreter fällt darunter (RG MuW 1926, 147 148 - für den in soweit gleich liegenden Fall des § 13 Abs" 3 UWG)<, Im Gegensatz zu den für Beamte geltenden Bestechungs Vorschriften setzt die Anwendung des klar als Absichts delikt gefaßten § 12 UWG jedoch weiter voraus, daß das "Schmiergeld" u m einer in der Z u k u n f t liegen den Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern w i l l e n gewährt oder versprochen wird (RGSt 66, 84)o Deshalb genügt eine ohne solche Absicht gewährte bloße B e l o h n u n g für b e r e i t s a u s g e f ü h r t e Leistungen nicht (RGSt 68, 70, 76)« Das ist besonders bei Personen zu beachten, die eine Vermittlungstätigkeit entfalten und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Vertrauensverhältnisses rechtlich verpflichtet sind ausschließlich die Interessen einer der Vertragsparteien wahrzunehraen, mögen sie Kaufmann sein oder nicht« Dies ergibt sich schon aus § 653 BGB, wonach ein Lohn für die Vermittlung eines Vertrages als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist Dementsprechend ist ein Verstoß gegen § 12 ÜWG verneint worden, wenn Vorteile gewährt werden, die lediglich ein Entgelt für die glatte Erledigung eines einzelnen, schon so gut wie abgeschlossenen Geschäfts darstellen sollten und v/enn deshalb der Geber im Zeitpunkt des Versprechens nicht mehr mit einem Kreise von Mitbewerbern zu rechnen brauchte (RG GRUR 1915, 103; RGSt 66, 16, 18)o a) Im vorliegenden Fall bezog sich das Provisionsversprechen auf einen Alleinvertretungsverirag , von dem das Berufungsgericht allerdings nicht feststellt, ob die Firma S c m p verpflichtet sein sollte, kein sonstiges Bier, oder nur, kein anderes deutsches Bier in Italien zu vertreiben" V/enn die Beklagte ihr Bier für Italien nur an S c m p liefern und diese Firma Bier nur von der Beklagten beziehen durfte, so fehlt es an dem Merkmal, daß nach der Absicht des Gebenden für die Zeit ab Inkrafttreten des Alleinvertriebsver trages, also für die Zukunft, eine Bevorzugung vor Mitbev/erbern bei der Lieferung erzielt werden sollteo Insoweit scheidet eine Anwendung des § 12 UWG daher schon aus diesem Grunde aus0.
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