Rechtsprechung
| RG, 26.02.1935 - 4 D 76/35 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1935,270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 127
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 04.12.2000 - 1 Ws 222/00
Begriff des Verletzten bei einer GmbH
Zu § 61 Nr. 2 StPO hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 202) bei Schädigung einer GmbH die Verletzteneigenschaft eines GmbH-Gesellschafters im Gegensatz zum Reichsgericht (RGSt 69, 127) bejaht, weil es ihm nicht sachgemäß erschien, die Frage des Eideszwangs von der rein begrifflichen Unterscheidung zwischen unmittelbar und mittelbar Verletztem abhängig zu machen. - BGH, 10.11.1953 - 1 StR 324/53
Rechtsmittel
Das Reichsgericht ging davon aus, daß der Begriff des "Verletzten" in § 61 Nr. 2 StPO sich mit dem deckt, den § 22 Nr. 1, 2 u 3 StPO ins Auge faßt (u.a. RGSt 69, 127); es sah insoweit als "Verletzten" nur den an, in dessen Rechte unmittelbar eingegriffen worden war (so auch noch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1953 - 1 StR 87/53 -).§ 61 Nr. 2 StPO will in erster Reihe den Gefahren vorbeugen, mit denen zu rechnen ist, wenn gewisse, möglicherweise gegen den Beschuldigten voreingenommene Personen Einfluß auf die Sachgestaltung gewinnen (RGSt 69, 127; BGHSt 1, 175, 180; 4, 202).
- BGH, 07.05.1953 - 5 StR 340/52 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 08.05.1953 - 1 StR 87/53
Rechtsmittel
Der Zeuge P. war nicht Verletzter im Sinne dieser Vorschrift, da er von der Tat nicht unmittelbar betroffen wurde (RGSt 69, 127).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.