Rechtsprechung
| RG, 13.08.1935 - 1 D 382/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 279
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57
Fahrkartenschalter - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und …
"Ob eine Wahrnehmung von Vermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegt, kann nur nach den gesamten Umständen des Falles entschieden werden; der Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, die Dauer, der Umfang und die Art seiner Tätigkeit sind hierfür nur Beweisanzeichen (wie RGSt 69, 279).Es bezieht sich hierfür auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279, zurückgreifen.
Den beschränkten Erkenntniswert dieser Merkmale hat bereits RGSt 69, 279 hervorgehoben.
In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte des Ermessensspielraums, der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, auf dessen Urteile RGSt 69, 58 und 69, 279 der erste Strafsenat ausdrücklich die Begründung seiner Entscheidungen stützt.
- BGH, 15.05.1990 - 5 StR 594/89
Treuebruchtatbestand als Voraussetzung der Untreue - Treueverhältnis, das den …
Ein solches setzt Beziehungen von einigem Gewicht und Pflichten oder einen Pflichtenkreis von gewisser Bedeutung voraus, die dem Verpflichteten einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade bei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen (RGSt 69, 58, 61; 69, 279; BGHSt 3, 289, 293; BGH StV 1986, 203). - BGH, 08.08.1978 - 1 StR 296/78
Annahme des Treubruchstatbestandes bei durch eine Lohnhauptsachbearbeiterin …
Nach der insoweit gebotenen einschränkenden Auslegung des § 266 StGB erfordert der Treubruchstatbestand vielmehr regelmäßig Vorgänge von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Bedeutung (RGSt 69, 279, 280), wobei es im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung namentlich auf den Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, sowie auf Dauer, Umfang und Art seiner Tätigkeit entscheidend ankommen kann (BGHSt 13, 315).
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