Rechtsprechung
| RG, 01.07.1935 - 6 D 12/35 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 289
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 25.02.1954 - 4 StR 799/52
Rechtsmittel
Die Frage ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich dahin beurteilt worden, dass § 125 Abs. 2 StGB eine Eigenhändigkeit der Gewalttaten nicht voraussetzt, sondern jeden Landfriedensbrecher mit schwerer Strafe bedroht, der mit Täterwillen einen Beitrag zu den Gewalttätigkeiten geleistet hat (vgl. die in RGSt 69, 289, 298 letzter Absatz angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; BGHSt 2, 284).Dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 289) wie auch des Bundesgerichtshofs (4 StR 622/52 vom 18. Dezember 1952 = Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 122 StGB) die erhöhte Strafe des § 122 Abs. 3 StGB nur den Meuterer trifft, der eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt hat, ist für die Auslegung des im entscheidenden Punkt anders gelagerten § 125 StGB ohne Bedeutung.
- BGH, 24.11.1955 - 3 StR 360/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.04.1956 - 2 StR 76/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 04.11.1958 - 5 StR 441/58 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.03.1973 - 1 StR 658/72
Annahme der Mittäterschaft an einer Gefangenenmeuterei - Zurechnung der …
Das RG hatte unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Ansicht vertreten, daß nach § 122 Abs. 3 StGB in Abweichung von allgemeinen Regeln der Mittäterschaft nur derjenige von mehreren Meuterern bestraft werden kann, der eigenhändig Gewalttaten verübt (RGSt 69, 289). - BGH, 19.12.1967 - 1 StR 581/67
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer …
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein meuternder Gefangener, der keine eigene Gewalttat begeht, sondern nur mit anderen Meuterern bei deren Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit eines Anstaltsbeamten mitwirkt, sich die von den anderen verübten Gewalttätigkeiten anrechnen lassen muß und deshalb wie diese nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar sein kann (vgl. einerseits BGHSt 12, 129, 131 [BGH 04.11.1958 - 5 StR 441/58], anderseits RGSt 69, 289, 294; BGHSt 5, 344).
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