Rechtsprechung
| RG, 07.01.1937 - 2 D 763/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 28
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.07.1952 - 1 StR 195/52
Stellen von strengeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Staßenverkehr bei …
Im Allgemeinen und ohne besonderen Anlass braucht ein Kraftfahrer mit sinnlosem oder unerwartet Verkehrswidrigem Benehmen Erwachsener nicht zu rechnen, auch nicht da mit, ein Erwachsener werde, ohne sich umzusehen oder seine Absicht sonst kundzutun, plötzlich die Fahrbahn betreten, selbst dann nicht, wenn sich der Erwachsene vorher unmittelbar an Rande der Fahrbahn bewegt hat (vgl dazu RGSt 70, 71; 71, 28; 72, 55). - BGH, 12.04.1951 - 3 StR 28/51
Pflicht eines Kraftfahrers zur Anwendung besonderer Vorsicht bei sich auf oder …
Richtig ist nur soviel, dass im allgemeinen der Kraftfahrer nicht jedes etwa mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Wegebenützer berücksichtigen muss, sondern nur ein solches, mit dem zu rechnen er nach den gegebenen Umständen begründete Veranlassung hat (vgl. RGSt 71, 28). - BGH, 18.02.1955 - 3 StR 408/54
Rechtsmittel
Er musste dann vielmehr damit rechnen, dass die im Strassenverkehr so wichtige Verständigung der Teilnehmer durch schlüssiges, klares Verhalten missglückt war und die Geschwindigkeit schon deshalb wesentlich herabsetzen (RGSt 71, 28), um seinen Pflichten im Verkehr genügen zu können. - BGH, 04.03.1952 - 1 StR 787/51 Ein Kraftfahrer braucht nicht jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Strassenbenutzer vorauszusehen; liegt ein solches aber zutage und erkennt er es oder hätte er es bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen, so muss er es berücksichtigen, RGSt 71, 28.
- BGH, 27.03.1952 - 4 StR 735/51
Berufung auf den Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr - Unvermeidbarkeit eines …
Die Berufung der Revision auf den sog. Vertrauensgrundsatz des § 1 StVO (vgl. darüber RGSt 71, 28) muss gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern versagen, die sich erkennbar an die Verkehrsvorschriften nicht halten und damit das Vertrauen rechtsmässigen Verhaltens offensichtlich nicht rechtfertigen.
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