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Rechtsprechung
   RG, 30.07.1937 - 1 D 710/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,357
RG, 30.07.1937 - 1 D 710/36 (https://dejure.org/1937,357)
RG, Entscheidung vom 30.07.1937 - 1 D 710/36 (https://dejure.org/1937,357)
RG, Entscheidung vom 30. Juli 1937 - 1 D 710/36 (https://dejure.org/1937,357)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 300
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete …

    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß die Erklärung nach § 807 ZPO sich namentlich nicht auf ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände bezieht (RGSt 42, 424; 68, 130; 71, 300; BGHSt 8, 399; BGH NJW 1968, 2251;… BGH GA 1966, 177; BGH bei Holtz MDR 1980, 813 f. [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; BGH wistra 1989, 303; BGH Urteil vom 4. April 1957 - 4 StR 568/56 - undUrteil vom 13. September 1967 - 2 StR 431/67 -).

    Auch unterfallen künfige Forderungen der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO, so "noch nicht verdiente Provisionen für die in Zukunft abzuschließenden Warenverkäufe" eines Provisionsvertreters (BGH Urteil vom 8. Mai 1958 - 4 StR 52/58 -) und der Lohnanspruch aus einem bedingten, noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnis (BGH Urteil vom 14. Januar 1958 - 1 StR 542/57 - NJW 1958, 527 Leitsatz; vgl. auch RGSt 71, 300, 301, 303).

  • BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58

    Rechtsmittel

    Zu diesem Zweck hat der Schuldner alle Gegenstände anzugeben, die zu der Zeit, zu der er den Offenbarungseid leistet, zu seinem Vermögen gehören und an sich geeignet sein könnten, dem Gläubiger als Mittel zur Befriedigung zu dienen (RGSt 71, 300; vgl. auch BGHSt 8, 399, 400) [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55].

    Da künftige Forderungen nur im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze (RGZ 138, 282; RGSt 71, 300 ff) pfändbar sind und nur insoweit der Offenbarungspflicht unterliegen, hätte es der Darlegung bedurft, daß diese - näher zu bezeichnenden - künftigen Forderungen jenen Voraussetzungen auch entsprechen.

    Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen RGSt 71, 300 ff verwiesen.

  • BGH, 06.03.1956 - 2 StR 470/55

    Unrichtige Angaben in einem Vermögensverzeichnis - Erstreckung der …

    Im Offenbarungseidverfahren muß der Schuldner auch unpfändbare Gegenstände angeben (im Anschluß an RGSt 71, 300).

    Das war ständige Rechtsprechung schon nach der alten Fassung des § 807 ZPO (vgl RGSt 7, 75; 42, 425; 71, 300).

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