Rechtsprechung
| RG, 05.05.1938 - 3 D 238/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 72, 172
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei …
Unter den Begriff der Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmt Ort befinden, oder die einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, fallen nicht Sachen, die sich nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Aufbewahrung in amtlichem Gewahrsam befinden, sondern zum Gebrauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind und aufbewahrt und jemandem dazu amtlich übergeben werden (RGSt 72, 172). - BGH, 02.04.1963 - 1 StR 66/63
Entnahme von Geldern aus einer Kurmittelhauskasse - Tateinheitliche Begehung von …
Das hat die Rechtsprechung stets für Sachen angenommen, die einer Behörde zum Gebrauch oder Verbrauch im Amte zugewiesen sind wie z.B. Brennstoffe (RGSt 51, 226), Formblätter und anderes Schreibmaterial (RGSt 24, 385; 72, 172; RG HRR 1937, 608), Einrichtungsgegenstände einer Amtsstelle und Werkzeug zur Erfüllung ihrer Aufgaben (RGSt 52, 240), Benzinmarken (BGHSt 4, 236, 241) [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]. Auch zur Veräußerung oder zur Vernichtung bestimmte Gegenstände betrifft § 133 StGB nicht (RGSt 63, 31, 33; BGHSt 9, 64). - OLG Düsseldorf, 05.09.1980 - 1 Ws 419/80 Durch § 133 StGB wird nicht ein Recht des Bürgers auf ungestörte Ausübung seines Rechts an den in hoheitlicher Verwahrung übergebenen Sachen geschützt, sondern allein die amtliche Verfügungsgewalt über alle amtlich aufbewahrten und übergebenen Sachen gegen unbefugte Eingriffe, somit allein der dienstliche Verwahrungsbesitz (RGSt 72, 172 [174]; BGHSt 5, 159; 9, 64 [66f.]; 18, 312 [313];… LK, a.a.O., § 133 Rdnr. 2;… Schönke-Schröder, a.a.O., § 133 Rdnr. 2 jeweils m. w. Nachw.).
- BGH, 21.02.1956 - 2 StR 232/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52 Beide Vorschriften verfolgen zwar insofern dasselbe Ziel, als auch § 133 StGB die staatliche Herrschaftsgewalt über alle amtlich aufbewahrten oder übergebenen Sachen gegen unbefugte Eingriffe sichern will (vgl RGSt 72, 172).
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