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Rechtsprechung
   RG, 06.12.1937 - 5 D 763/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,316
RG, 06.12.1937 - 5 D 763/37 (https://dejure.org/1937,316)
RG, Entscheidung vom 06.12.1937 - 5 D 763/37 (https://dejure.org/1937,316)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1937 - 5 D 763/37 (https://dejure.org/1937,316)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 24
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
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  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem …

    Dies aber würde genügen, um auf Seiten der Beklagten jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den fraglichen Rechtsverletzungen zu bejahen (RGSt 72, 24).
  • BGH, 21.12.1955 - 6 StR 64/55

    Rechtsmittel

    Beihilfe im Sinne des § 49 StGB setzt lediglich voraus, daß die Hilfe wissentlich geleistet wird; bedingter Vorsatz genügt (RGSt 72, 24).
  • LG Wuppertal, 04.11.1954 - 5 Ks 1/51

    Erschiessung des Bürgermeisters von Stollberg wegen Hissens der weissen Fahne auf …

    Dieses von dem Angeklagten behauptete Verhalten würde aber eine bedingt vorsätzliche Beihilfehandlung seinerseits darstellen, die den Tatbeitrag des Angeklagten als Gehilfe nicht ausschliesst (RGSt. 72, 24).
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 569/53

    Rechtsmittel

    Auf die Mitangeklagte W., die zur Zeit der Begehung ihrer Straftat ebenfalls Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, ist die Aufhebung des Strafausspruches nicht zu erstrecken, weil ein Zusammenhang (§ 3 StPO) zwischen ihrer Straftat und derjenigen der Beschwerdeführerin nicht besteht (RGSt 71, 251; 72, 24).
  • BGH, 05.06.1952 - 4 StR 1000/51

    Rechtsmittel

    "Die drei Mitangeklagten waren sich bewusst, dass ihre Versicherung zur Aufhebung des Arrestes beitragen konnte, und dass der Angeklagte Kurt G. hier eine strafbare Handlung beging." Zu einer wissentlichen Hilfeleistung im Sinne des § 49 StGB ist zwar nicht erforderlich, dass der Gehilfe von der Strafbarkeit des Verhaltens des Haupttäters überzeugt ist, er muss aber alle wesentlichen äusseren und inneren Merkmale des vom Täter verwirklichten strafbaren Tuns erkennen (RGSt 72, 24).
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