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Rechtsprechung
   RG, 22.08.1939 - 4 D 503/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,396
RG, 22.08.1939 - 4 D 503/39 (https://dejure.org/1939,396)
RG, Entscheidung vom 22.08.1939 - 4 D 503/39 (https://dejure.org/1939,396)
RG, Entscheidung vom 22. August 1939 - 4 D 503/39 (https://dejure.org/1939,396)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 299
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint …

    Es kann deshalb offen bleiben, ob und inwieweit die allgemeine Pflicht zur vertraglichen Treue durch Geschäftsbedingungen zur Hauptpflicht gemacht werden kann (vgl. dazu RGSt 73, 299, 300).
  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall …

    In der Nichterfüllung dieser schuldrechtlichen Verträge kann daher entgegen der Meinung des Landgerichts kein Treubruch im Sinne des § 266 StGB gefunden werden (RGSt 73, 299, 300; BGHSt 1, 186, 189) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51].
  • BGH, 04.08.1997 - 5 StR 185/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Untreue, …

    Der Angeklagte S hat als Geschäftsführer und als Mitgesellschafter der Firma G gegenüber dieser Firma (vgl. BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86]; 35, 333) - und gegenüber dem Mitgesellschafter Z (vgl. RGSt 73, 299, 300) - eine Vermögensbetreuungspflicht, die er pflichtwidrig verletzt hätte, wenn er die Aufteilung des Grundstückskaufpreises in einen Anteil für die Grundstückskosten und einen für die Projektierungskosten nur deswegen angeordnet hätte, um durch einen vorgetäuschten Projektvertrag eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen.
  • BGH, 16.06.1954 - 3 StR 431/53

    Rechtsmittel

    Die blosse Nichterfüllung solcher schuldrechtlicher Verpflichtungen begründet keine Untreue (RGSt 73, 299).
  • BGH, 30.10.1968 - 4 StR 186/68

    Verfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wegen Betruges, …

    Dabei verkennt sie jedoch, daß dem Angeklagten sowohl als Geschäftsführer der GmbH (vgl. BGH MDR 1954, 495 Nr. 471) als auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der KG ergebende Verpflichtung oblag, das Vermögen der Gesellschaft treulich zu verwalten und die in ihr gebundenen Vermögensinteressen seines Mitgesellschafters Helmut G. wie die eigenen zu wahren (vgl. RGSt 73, 299, 300, f.; BGH 5 StR 578/55 vom 19. Juni 1956; BGH BB 1960, 754 f.).
  • BGH, 28.10.1954 - 4 StR 346/54

    Rechtsmittel

    Die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten fällt aber nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 71, 90, 91; 73, 299 f; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; BGH 5 StR 652/53 vom 9. Februar 1954).
  • BGH, 23.08.1956 - 1 StR 242/56

    Rechtsmittel

    Die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten fällt nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (z.B. RGSt 71, 90; 73, 299; BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 316/61

    Fremdes Vermögen im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) bei Darlehen - Inhalt …

    Der Treubruchtatbestand ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Pflicht zur Betreuuung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Inhalt der vertraglichen Beziehungen des Verpflichteten zu dem Berechtigten ist (vgl. RGSt 73, 299; BGHSt 1, 186, 188 f; BGH LM Nr. 16 zu § 266 StGB; BGHSt 13, 315); die Wahrnehmung der Interessen des Geldgebers muß in besonderem Maße Vertragsinhalt geworden sein (vgl. auch BGH MDR 1954, 495), Ob hiernach die Verpflichtung des Angeklagten, mit dem erhaltenen Geld das von ihm bezeichnete Kraftfahrzeug zu kaufen, ihrem Wesen nach eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB begründet hat, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht eindeutig beurteilen.
  • BGH, 13.10.1955 - 4 StR 141/55

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bereits früher ausgesprochen hat (4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954), fällt die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 71, 90, 91; 73, 299 ff; BGHSt 1, 186, 188) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51].
  • BGH, 23.07.1953 - 2 StR 766/52

    Rechtsmittel

    Vielmehr müssen die Verpflichtungen, deren Verletzung als Untreue strafbar ist, ihrem Wesen nach Treuverpflichtungen, also Ausfluß eines Treuverhältnisses sein; die allgemeine Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, genügt nicht (RGSt 77, 150; 73, 299 [300]; 71, 90 [91]).
  • BGH, 25.06.1953 - 4 StR 178/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 500/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52

    Rechtsmittel

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