Rechtsprechung
| RG, 31.08.1940 - 3 D 374/40 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 273
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.02.1954 - 1 StR 671/53 Mindestens in diesem Umfang hat auch der Abs. 1 des § 315 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 den Betrieb der Eisenbahn sowie der sonstigen neu aufgenommenen Beförderungseinrichtungen und der Abs. 2 a.a.O. den Betrieb der Straßenbahnen ergriffen (vgl RGSt 74, 273), wenn auch das erwähnte Gesetz den Tatbestand des früheren § 315 insofern eingeschränkt hat, als es diesem das Merkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr beifügte.
- BGH, 26.09.1957 - 4 StR 264/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 09.08.1951 - 2 StR 378/51
Rechtsmittel
Durch § 315 Abs. 1 StGB ist auch das einzelne Schiff geschützt und umfasst der Begriff der Schifffahrt auch den Betrieb eines einzelnen Fahrzeuges (RGSt 74, 273). - BGH, 21.12.1962 - 4 StR 405/62
Rechtsmittel
Gegen die Annahme, daß D. die Sicherheit der Schiffahrt durch Bereiten eines Hindernisses beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 31, 198; 74, 273; BGHSt 11, 148, 152 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57]; 13, 66, 68 [BGH 14.01.1959 - 4 StR 464/58]/69; Urteile des Senats 4 StR 94/54 vom 8. Juli 1954 und 4 StR 306/54 vom 12. August 1954).
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