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| RG, 05.02.1942 - 5 D 488/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 76, 66
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
Mundraub bei geringfügigem Diebstahl zur Befriedigung eines unmittelbaren …
Das ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn er so viel entwendet, daß es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden kann (vgl. neben den bereits angeführten Entscheidungen auch RGSt 76, 66, 67; ferner die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1957 - 4 StR 156/57 - bei Dallinger MDR 1957, 653 und vom 25. Mai 1960 - 2 StR 206/60 -). - BGH, 12.05.1959 - 1 StR 6/59
Rechtsmittel
Die Absicht alsbaldigen Verbrauchs genügt für § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB; tatsächlicher alsbaldiger Verbrauch ist nicht erforderlich (RGSt 76, 66, 67). - BGH, 21.08.1956 - 5 StR 178/56
Rechtsmittel
Das ist nicht der Fall, wenn so viel entwendet wird, daß es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden kann, wenn sich der Täter also durch die Entwendung einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten beschaffen will" (RGSt 76, 66 [67] mit Nachweisen).
- BGH, 25.11.1959 - 2 StR 473/59
Rechtsmittel
Daß die Entwendung "zum alsbaldigen Verbrauch geschah", liegt nach den Umständen des Falles bei den bisher getroffenen Feststellungen nahe (vgl. RGSt 76, 66, 67; BGH LM Nr. 1 zu § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. auch RGSt 53, 168). - BGH, 25.11.1959 - 2 StR 457/59
Rechtsmittel
Der Würdigung des Tatrichters kann daher das Revisionsgericht nicht vorgreifen (RGSt 76, 66; vgl. auch BGHSt 5, 263, 264 [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53] und 6, 41, 43 zu § 264 a StGB;… BGH GA 1957, 17). - BGH, 18.06.1958 - 2 StR 204/58
Rechtsmittel
Das wäre allerdings der Fall, wenn die Angeklagten so viel entwendet hätten, daß es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden konnte, sie sich also einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten verschaffen wollten (RGSt 76, 66, 67 mit Nachweisen; BGH LM Nr. 1 zu § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). - BGH, 10.10.1957 - 4 StR 385/57
Rechtsmittel
Darüber, ob die entwendeten Nahrungsmittel einen bedeutenden Wert hatten, muß der Tatrichter nach seinem Ermessen entscheiden Maßgebend ist ihr Verkehrswert (RGSt 76, 66).
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