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Rechtsprechung
   RG, 02.07.1943 - 1 D 168/43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,4
RG, 02.07.1943 - 1 D 168/43 (https://dejure.org/1943,4)
RG, Entscheidung vom 02.07.1943 - 1 D 168/43 (https://dejure.org/1943,4)
RG, Entscheidung vom 02. Juli 1943 - 1 D 168/43 (https://dejure.org/1943,4)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 77, 125
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 17.02.1954 - GSSt 3/53

    Kuppelei gegenüber Verlobten; Tun und Unterlassen

    Erst seit Mitte 1937 wird in den reichsgerichtlichen Entscheidungen die Frage gestellt, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stets Unzucht im Sinne der Kuppeleitatbestände sei oder ob es hierbei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankomme (vgl RG HRR 1938 Nr. 44; DR 1939, 1145, 1146; RGSt 77, 125, 128).

    Erst seit der Entscheidung RGSt 58, 97 hat das Reichsgericht für den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB eindringlicher auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die geeignet sind, das strafwürdige Unrecht gegenüber dem straffreien Raum abzugrenzen (vgl vor allem RGSt 77, 125).

  • BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55

    Rechtsmittel

    Hierunter fällt ein bloßes Unterlassen, wenn der Ehemann dem unzüchtigen Treiben durch geeignete, ihm zumutbare Maßnahmen Einhalt tun oder es wesentlich erschweren kann (RGSt 58, 97, 226; 77, 125[126]; vgl. auch BGHSt 6, 46 [57]).

    (RGSt 77, 125 [127]).

  • BGH, 02.07.1953 - 4 StR 202/53

    Rechtsmittel

    Diese Voraussetzung und die tatsächliche Möglichkeit, gegen die Unzucht seiner Frau einzuschreiten (RGSt 77, 125), indem er dem Kostgänger kündigte und dann notfalls gegen ihn die Polizei um Hilfe anrief, hat das Landgericht für die Person des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei bejaht.

    Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil im allgemeinen niemandem zuzumuten ist, in einer höchstpersönlichen und peinlichen Angelegenheit familiärer Art die Polizei um Unterstützung anzugehen (vgl RGSt 77, 125; BGH vom 4. März 1952 - 1 StR 657/51) und weil die Strafkammer die Einlassung des Beschwerdeführers, in der er sein Verhalten mit der Nahrung eigener Belange zu rechtfertigen versuchte, ersichtlich als unwiderlegt erachtet.

  • BGH, 29.05.1951 - 1 StR 216/51

    Rechtsmittel

    Denn die Angeklagte war, auch wenn nicht sie, sondern ihr Ehemann der Mieter der Wohnung gewesen sein sollte, als Leiterin des Hauswesens rechtlich verpflichtet, Unzucht innerhalb der ehelichen Wohnung zu verhindern (vgl § 1356 BGB; RG JW 1926, 1184; JW 1937, 2386; auch RGSt 77, 125).

    Die Strafbarkeit der Unterlassung setzt jedoch weiter voraus, dass der Angeklagten ein Einschreiten gegen das Unzuchttreiben der L. möglich war (RGSt 77, 125).

  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 514/51
    Ein blosses Unterlassen und Dulden ist aber nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn für die Angeklagte neben der Rechtspflicht zum Einschreiten auch die Möglichkeit gegeben war, durch geeignete Maßnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (RGSt 77, 125).

    Zum inneren Tatbestand gehört aber im Falle einer durch blosses Unterlassen begangenen Kuppelei, dass der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, dass die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werden (RGSt 77, 125, BGH - 1 StR 657/51 - vom 4. März 1952).

  • BGH, 07.10.1954 - 3 StR 791/53

    Rechtsmittel

    Auf die Prüfung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bisher vornehmlich in den Fällen hingewiesen worden, in denen Eltern oder Erzieher der strafrechtliche Vorwurf (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gemacht wurde, gegen den Geschlechtsverkehr ihrer verlobten Kinder oder Pflegebefohlener nicht eingeschritten zu sein (RGSt 58, 97; 77, 125 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 6, 46 [57]).
  • BGH, 18.07.1952 - 1 StR 105/52

    Rechtsmittel

    Zwar führt eine pflichtwidrige Unterlassung zur Bestrafung nur dann, wenn dem Unterlassenden ein Handeln zumutbar war (RGSt 58, 17, 226; 72, 19; 77, 125).
  • BGH, 26.01.1956 - 3 StR 443/55

    Rechtsmittel

    Es wäre Sache des Tatrichters gewesen, die in Betracht kommenden, dem Angeklagten zumutbaren Möglichkeiten (vgl dazu RG JW 1939, 400 Nr. 4; RGSt 77, 125 ff) im einzelnen aufzuzeigen.
  • BGH, 04.03.1952 - 1 StR 657/51
    Deshalb ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eltern, um unzüchtiges Treiben ihrer erwachsenen Kinder zu verhindern, im allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Polizei zu Hilfe zu rufen (RGSt 77, 125).
  • BGH, 24.10.1961 - 1 StR 366/61

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts - …

    Die Unterlassung kann den Eltern aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihr Handeln Erfolg versprochen hätte und die Angeklagten dies gewußt haben (RGSt 58, 226, 227; 77, 125; BGH 1 StR 316/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 614/55 vom 31. Januar 1956).
  • BGH, 06.02.1958 - 4 StR 635/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.10.1956 - 2 StR 465/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.04.1955 - 1 StR 676/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.10.1953 - 1 StR 316/53

    Rechtsmittel

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