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Rechtsprechung
   RG, 12.07.1943 - 3 D 150/43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,209
RG, 12.07.1943 - 3 D 150/43 (https://dejure.org/1943,209)
RG, Entscheidung vom 12.07.1943 - 3 D 150/43 (https://dejure.org/1943,209)
RG, Entscheidung vom 12. Juli 1943 - 3 D 150/43 (https://dejure.org/1943,209)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 77, 150
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Das ist - soweit Vertragsverhältnisse in Betracht kommen - etwa beim Auftrag, bei der Spedition, bei der Kommission in der Regel der Fall (RGSt 69, 61; 71, 91; 73, 300; 77, 150, 401; Urt. des Senatsvom 4. April 1951 - 1 StR 58/51 -).
  • BGH, 06.03.1984 - 5 StR 997/83

    Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten - Voraussetzungen …

    Der Treubruchstatbestand setzt voraus, daß die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen - bei vertraglichen Verpflichtungen - Hauptgegenstand, typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten, nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (RGSt 77, 150; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 61, 64 und 187, 188; 6, 314, 318; 13, 315, 317).
  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 116/53

    Betreiber eines Reisebüros als HV, Reisebüro, Untreue, Missbrauchstatbestand, …

    Auch die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer vereinbarten Zeit eine bestimmte Leistung zu bewirken, begründet kein Treueverhältnis in diesem Sinn (RGSt 69, 58; 71, 90; 74, 1; 77, 150; BGHSt 1, 186).
  • BGH, 11.08.1970 - 1 StR 301/70

    Anforderungen an die Angabe des Beweisthemas bei Erhebung der Aufklärungsrüge - …

    Zum Treubruchtatbestand genügt allerdings weder die Pflicht als solche, einen Vertrag zu erfüllen, noch die einem Vertrag innewohnende allgemeine Pflicht (vgl. § 242 BGB), auf die Interessen des Partners gebührend Rücksicht zu nehmen (BGHSt 1, 188, 189 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; RGSt 77, 150).
  • BGH, 23.07.1953 - 2 StR 766/52

    Rechtsmittel

    Vielmehr müssen die Verpflichtungen, deren Verletzung als Untreue strafbar ist, ihrem Wesen nach Treuverpflichtungen, also Ausfluß eines Treuverhältnisses sein; die allgemeine Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, genügt nicht (RGSt 77, 150; 73, 299 [300]; 71, 90 [91]).
  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 500/53

    Rechtsmittel

    Dafür genügt nicht die allgemeine Pflicht zur Vertragserfüllung und auch nicht die allgemeine Schuldnerverpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen und auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (RGSt 73, 299; 77, 150).
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