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   RG, 19.11.1938 - II 69/38   

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https://dejure.org/1938,559
RG, 19.11.1938 - II 69/38 (https://dejure.org/1938,559)
RG, Entscheidung vom 19.11.1938 - II 69/38 (https://dejure.org/1938,559)
RG, Entscheidung vom 19. November 1938 - II 69/38 (https://dejure.org/1938,559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunft die Verwirklichung eines Anspruchs auf Beseitigung einer nur sachlich widerrechtlichen Beeinträchtigung vorbereitet werden soll?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 377
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Diese Auffassung hat der gleiche Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1938 (JW 1938, 484 = RGZ 158, 377 [in den für die vorliegende Rechtsfrage maßgeblichen Teilen jedoch in der Amtlichen Sammlung nicht abgedruckt]) bestätigt; es werde damit dem Gedanken Rechnung getragen, daß jeder Unternehmer beanspruchen könne, vor widerrechtlichen Störungen bewahrt zu bleiben, die sein Unternehmen nicht zur vollen, in der Gesamtheit seiner Bestandteile und Betriebsmittel begründeten Entfaltung kommen ließen, auch wenn dadurch der Bestand des Unternehmens selbst nicht in Frage gestellt sein möge (vgl. RGZ 132, 311, 316; RG GRUR 1940, 375, 378; 1942, 364).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Sie besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (RGZ 158, 377 [379]).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    In späteren Entscheidungen ist das Reichsgericht jedoch auf dem Gebiet des Warenzeichen- und Wettbewerbs*-rechtes weiter gegangen und hat für den Unterlassungsanspruch jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebs darstellt (RGZ 158, 377 (379); 163, 21 (32); RG MuW 1931, 276 (277); 1935, 26 (30); RG GRUR 1940, 375 (378); GRUR 1942, 54 und 365).
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