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   RG, 12.11.1904 - Rep. V. 227/04   

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RG, 12.11.1904 - Rep. V. 227/04 (https://dejure.org/1904,11)
RG, Entscheidung vom 12.11.1904 - Rep. V. 227/04 (https://dejure.org/1904,11)
RG, Entscheidung vom 12. November 1904 - Rep. V. 227/04 (https://dejure.org/1904,11)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der durch arglistige Täuschung beim Vertragsschlusse Geschädigte nur das negative, oder auch statt dessen das positive Vertragsinteresse ersetzt verlangen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz beim Betruge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 155
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Soweit das Reichsgericht in älteren Urteilen angenommen hat, der deliktische Anspruch des getäuschten Käufers könne ausnahmsweise auf das positive Interesse gerichtet sein (RG, Urteile vom 12. November 1904 - V 227/04, RGZ 59, 155, 157; vom 28. März 1906 - V 356/05, RGZ 63, 110, 112; und vom 2. Oktober 1907 - V 8/07, RGZ 66, 335, 337), betrafen die zugrunde liegenden Fallgestaltungen nicht die Haftung eines Dritten aus unerlaubter Handlung (vgl. Schaub, aaO S. 952).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar (vgl. RGZ 59, 155, 156; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - NJW 1960, 237; vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196, 1198 und vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 826 Rn. 43; RGRK/Steffen, BGB, 1989, § 826 Rn. 44).
  • LG Mönchengladbach, 14.08.2020 - 11 O 432/19

    Schadensersatz im Abgasskandal auch bei Autokauf nach September 2015

    Sowohl § 826 BGB als auch die systematisch parallele Vorschrift des § 123 Abs. 1 BGB (RG, Urteil vom 02. Mai 1906 - V 455/05 -, RGZ 63, 268, 269; RG, Urteil vom 12. November 1904 - V 227/04 -, RGZ 59, 155 ff.; Oechsler, in: Staudinger, 2018, § 826, Rn. 60: "systematische Gleichlauf des § 826 BGB zu § 123 Abs. 1 BGB", Rn. 149; Oechsler NJW 2017, 2865, 2867 unter III.1.; vgl. LG Krefeld, Urteil vom 04. Oktober 2017 - 2 O 19/17 -, Rn. 82 a.E., juris) setzen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus und zwar im Sinne einer Doppelkausalität: Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung "bestimmt" worden sein (Oechsler, in: Staudinger, 2018, BGB § 826, Rn. 149a, 151; Armbrüster, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 20).
  • RG, 01.11.1921 - VI 195/21

    BGB. § 313. Schadensersatz aus arglistiger Täuschung

    Im Wesentlichen mit diesen Gedankengängen ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts dazu gelangt, unter Aufgabe einer älteren Betrachtungsweise (vgl. RGZ 59, 155; 62, 384; 63, 110) auch den deliktischen Schadensersatzanspruch des getauschten (oder widerrechtlich durch Drohung Bestimmten, BGB § 123 ) auf das negative Vertragsinteresse (Vertrauensinteresse) zu beschränken.
  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 38/59

    Rechtsmittel

    Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt, durch die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts werde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf § 826 BGB stützen, nicht ausgeschlossen, ist zu bemerken, daß die von ihr angeführten Entscheidungen (RGZ 59, 155, 63, 110 und 268; RG JW 1911, 398 und WarnRspr 1933 Nr. 193) ausschließlich Kaufverträge betreffen.

    Ob das Reichsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten hat, ist mindestens zweifelhaft; denn in RGZ 103, 154, 159 spricht es - ebenfalls für einen Kaufvertrag - unter Bezugnahme auf RGZ 59, 155; 62, 384 und 63, 110 "von der Aufgabe einer älteren Betrachtungsweise".

  • LG Stuttgart, 25.10.2019 - 19 O 54/19

    Dieselskandal: Anspruch auf Zahlung eines Minderungsbetrages nach Erwerb eines

    Das RG hat es einer durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vertrags bewogenen Partei zwar zunächst (RGZ 59, 155 (157)) gestattet, von der Anfechtung gemäß § 123 BGB abzusehen, bei dem Vertrag stehen zu bleiben und auf der Grundlage des § 826 das positive Interesse zu liquidieren, also zu verlangen, so gestellt zu werden, als "wenn die Erklärungen der Vertragsteile auf Wahrheit beruht hätten.".
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