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   RG, 09.02.1905 - Rep. IV. 423/04   

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RG, 09.02.1905 - Rep. IV. 423/04 (https://dejure.org/1905,184)
RG, Entscheidung vom 09.02.1905 - Rep. IV. 423/04 (https://dejure.org/1905,184)
RG, Entscheidung vom 09. Februar 1905 - Rep. IV. 423/04 (https://dejure.org/1905,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Miterbe den Anspruch auf dasjenige, was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt, auf einen anderen mit der Wirkung übertragen, daß der letztere mit dem Abschlusse des Vertrages an seine Stelle tritt und einem Gläubiger vorgeht, für welchen später der Anteil des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügungsmacht des Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 126
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 183/14

    Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines

    Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311).
  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 142/15

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an

    (c) In ihren hier maßgeblichen Wirkungen auf die Gesellschafterstellung unterscheidet sich die Verpfändung eines Anteils an einer GbR nicht von der Pfändung eines solchen Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 859 Abs. 1 ZPO); bei dieser rückt der Gläubiger ebenfalls nicht in die Stellung des Gesellschafters ein (so bereits RGZ 60, 126, 130 f.).
  • OLG Köln, 26.03.1992 - 7 U 69/91

    Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig

    Die Umdeutung in die Übertragung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens hält der Senat mit der herrschenden Meinung für rechtlich ausgeschlossen (RGZ 60, 126 ff.; RG Recht 1914 Nr. 2542; Dütz in Münchener Kommentar zum BGB § 2033 Rdnr. 10; Werner in Staudinger, BGB § 2033 Rdnr. 12; Erman-Schlüter a.a.O. § 2033 Rdnr. 10. Anders eventuell RGZ 137, 171, 176; 146, 314, 316; Kregel in RGRK zum BGB § 2033 Rdnr. 2).

    Ein späterer Erwerber eines solchen wirtschaftlich weitgehend wertlosen Erbteils müßte für Nachlaßverbindlichkeiten haften, ohne Erbschaftsgegenstände zu erwerben (RGZ 60, 126 ff.; Dütz a.a.O.).

    Rechtlich zulässig ist dagegen die Verpflichtung zur Übereignung desjenigen, was dem die Verpflichtung eingehenden Miterben bei der Auseinandersetzung zukommt (Werner a.a.O.; Dütz a.a.O. § 2033 Rdnr. 10; Kregel a.a.O. Rdnr. 13; wohl auch RGZ 60, 126, 133 und Recht 1914 Nr. 2542).

  • BGH, 15.06.1957 - V ZR 198/55
    Wenn sie, wie das Urteil zutreffend hervorhebt, durch den ersten Vertrag vom 28. Mai 1953 die Rechtsstellung aus § 2033 BGB erworben hat, so besagt dies, daß sie mit unmittelbarer, dinglicher Wirkung anstelle ihrer Mutter als Teilhaberin an das zwischen den Miterben nach § 2032 Abs. 1 BGB bestehende Gesamthandsverhältnis eingetreten ist (RGZ 60, 126 [131]; 83, 27 [30]; Staudinger-Lehmann BGB 11. Aufl § 2033 Randziffer 16).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

    Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung

    Die ungeteilte Gesamtberechtigung (RGZ 60, 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß vermittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Gegenstand.
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 29/66

    Pfändungspfandrecht am Miterbenanteil - Reichweite des Verfügungsverbotes des

    Und bei der späteren Erbauseinandersetzung erlangt der Pfändungsgläubiger anerkanntermaßen an den seinem Pfändungsschuldner dabei zugeteilten Nachlaßgegenständen, also auch an einem etwa von jenem Hinterlegungsbetrag zugewiesenen Teilbetrag im Weg der Surrogation wiederum ein Pfandrecht (RGZ 60, 126, 133).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - L 12 AS 2457/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft -

    Allerdings kann der Anspruch auf Verteilung des Überschusses nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2047 Abs. 1 BGB nicht isoliert abgetreten werden (vgl. RGZ 60, 126; Werner in Staudinger, a.a.O., § 2033 Nr. 12; Otto in Juris-PK, BGB, § 2033 Rdnr. 18).
  • BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69

    Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen einzigen Miterben -

    Der Erwerber wird zwar nicht selbst Miterbe, aber er tritt in sämtliche Rechte und Pflichten des Anteilsveräußerers hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens ein; insbesondere wird er Miteigentümer zur gesamten Hand und erlangt alle die Befugnisse, die seinem Rechtsvorgänger mit bezug auf die Verwaltung und Auseinandersetzung zustanden; andererseits haftet er anstelle des ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten für die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 60, 126, 131; 83, 27, 30; Soergel/Siebert/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl. § 2033 Anm. 4; Palandt/Keidel, BGB 28, Aufl. § 2033 Anm. 1 b).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2001 - 1 Sa 306/00
    Ein Miterbe kann "Gegenleistungsansprüche aus einer etwaigen Verfügung über den Erbteil" ebenso wenig wie seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben als solchem formfrei wirksam abtreten (vgl. RGZ 60, 126).
  • BGH, 19.01.1966 - Ib ZR 8/64

    Prüfung der Wirksamkeit von Vergleichen mit erbrechtlichen Fragestellungen -

    Ob in einer dinglichen Verfügung, die als solche nichtig ist, eine schuldrechtliche Verpflichtung zu erblicken ist, ist Sache der Auslegung (RGZ 60, 126, 133; RG JW 1909, 20; RG HRR 1931 Nr. 840; BGB-RGRK 11. Aufl. § 2033 Anm. 15).
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