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   RG, 22.10.1908 - Rep. VI. 108/08   

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https://dejure.org/1908,273
RG, 22.10.1908 - Rep. VI. 108/08 (https://dejure.org/1908,273)
RG, Entscheidung vom 22.10.1908 - Rep. VI. 108/08 (https://dejure.org/1908,273)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1908 - Rep. VI. 108/08 (https://dejure.org/1908,273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist, wenn in einem fahrenden Bahnzug ein Fahrgast durch einen anderen getötet oder körperlich verletzt wird, der Bahnunternehmer aus § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 haftbar? Zur Frage, wieweit ein Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrage abgelehnt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftpflichtgesetz; Eisenbahnbeförderungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 69, 357
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    Der Ein- und Aussteigevorgang - wie hier - gehört in diesem Sinne grundsätzlich schon bzw. noch zum "Betrieb" eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. RGZ 69, 357; 126, 137; BGHZ 1, 17, 21; zu § 1 HaftPflG); und zwar speziell auch in der Form der "Beförderung" im Sinne von §§ 8 f. StVG (vgl. BGH VersR 1969, 518; OLG Frankfurt/M. VersR 1975, 381; OLG Celle NJW 1999, 332; OLG Karlsruhe, 10. Zivilsenat, Urt. v. 15.08.1997, NZV 1999, 127; König a.a.O., § 8, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50

    Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages

    Wenn an dem Film überhaupt Urheberrechte bestehen, so würde keine sachliche Unmöglichkeit, sondern nur ein persönliches Unvermögen des Klägers vorliegen, das nicht unter § 306 BGB fallen würde, sondern vom Kläger zu vertreten wäre (RGZ 69, 357; 81, 61).
  • BGH, 11.02.1956 - V ZR 87/54

    Rechtsmittel

    Ein Untervepächter kann sich auch gegenüber seinem Unterpächter, wenn sein Hauptverpächter die Erlaubnis zur Unterverpachtung nicht erteilt, nicht auf sein Unvermögen zur Leistung berufen (RGZ 69, 357), er hat vielmehr für seine Leistungsfähigkeit einzustehen (OLG 28, S 149) und haftet seinem Unterpächter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (RGRK a.a.O.; Staudinger a.a.O., Anm. 13, 25), wenn dieser den Pachtgegenstand infolge Versagens der Erlaubnis nicht in Besitz nehmen kann oder wieder herausgeben muß, es sei denn, daß die Erteilung der Erlaubnis in dem Unterpachtvertrag zur Bedingung gemacht ist.
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