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   RG, 24.02.1915 - Rep. VI. 463/15   

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RG, 24.02.1915 - Rep. VI. 463/15 (https://dejure.org/1915,66)
RG, Entscheidung vom 24.02.1915 - Rep. VI. 463/15 (https://dejure.org/1915,66)
RG, Entscheidung vom 24. Februar 1915 - Rep. VI. 463/15 (https://dejure.org/1915,66)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der Zulässigkeit der Klage auf Unterlassung beleidigender, schon durch das Strafgesetz mit Strafe bedrohter Behauptungen. 2. Bildet der Übergang von der Klage auf Unterlassung beleidigender und kreditschädigender Behauptungen zur Klage auf Ersatz des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage wegen beleidigender Behauptungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Daß die Verurteilung zu einem Widerruf weder zu einer Bestrafung des Beleidigers noch zu einer Satisfaktion des Beleidigten benutzt werden darf, sondern sich allein an der insofern "neutralen" Aufgabe der Abwehr und Beseitigung von Störungen und ihren Folgen orientieren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit je her anerkannt (vgl. RGZ 60, 12, 16 ff; 88, 129, 133; 148, 114, 122, 124; OGHZ 1, 182, 191 ff; BGHZ 10, 104, 106 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52]; 31, 308, 320 ff [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58]; vgl. auch BVerfGE 28, 1, 9 ff [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68] = NJW 1970, 651, 652) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68].
  • BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

    Da die Nachteile einer Wettbewerbshandlung für den Arbeitgeber regelmäßig größer sein werden als der Vorteil, für nicht geleistete Dienste keine Vergütung nach § 615 BGB zahlen zu müssen, wird dem Arbeitnehmer das Unterlassen einer Wettbewerbstätigkeit nur in den Fällen als böswillig anzulasten sein, in denen der Arbeitgeber nach der Entlassung ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, mit Wettbewerbshandlungen nach der faktischen Beendigung des Vertrages einverstanden zu sein (a.A.: Röhsler/Borrmann, aaO und RGZ 88, 129).
  • BGH, 12.07.1994 - VI ZB 43/93

    Beseitigung der Beschwer bei Klageänderung im Berufungsverfahren

    Bereits das Reichsgericht hat beim Übergang von einem Schadensersatz- zu einem Unterlassungsanspruch bzw. von einem schadensrechtlich begründeten Widerrufs- zu einem Unterlassungsanspruch und umgekehrt eine Klageänderung angenommen (RGZ 88, 129, 133; RG Gruchot Beitr. Bd. 64, 731, 734; RG, Urteil vom 11. Mai 1933 - VIII 490/32 - Leitsatz in JW 1933, 1658).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52

    Widerrufsanspruch bei Beleidigungen

    Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
  • BGH, 17.06.1953 - IV ZR 51/52
    Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rspr. stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kl. eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
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