Rechtsprechung
   RG, 27.11.1922 - IV 750/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,119
RG, 27.11.1922 - IV 750/21 (https://dejure.org/1922,119)
RG, Entscheidung vom 27.11.1922 - IV 750/21 (https://dejure.org/1922,119)
RG, Entscheidung vom 27. November 1922 - IV 750/21 (https://dejure.org/1922,119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1922,119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann derjenige, der Erbe zu sein behauptet, gegen den Nachlaßpfleger auf Feststellung seines Erbrechts klagen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Passivlegitimation des Nachlaßpflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 46
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

    Wer von den mehreren Erbanwärtern der wirkliche Erbe ist (oder wird), hat für die Entscheidung über das Herausgabeverlangen des Nachlaßpflegers grundsätzlich keine Bedeutung, Diese Frage kann unter Umständen zwar auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage des Anwärters gegen den Pfleger gemacht werden (BGH LM BGB § 1960 Nr. 1, 3, 4; RGZ 106, 46 f.; OGHZ 4, 219 f.).

    Diese Frage muß vielmehr einer Klärung im Verhältnis der in Betracht kommenden Erbanwärter überlassen werden (RGZ 106, 46, 47).

  • OLG Stuttgart, 30.06.2022 - 19 U 135/21

    Zulässigkeit der (Wider-) Klage des Erbprätendenten gegen den Nachlasspfleger auf

    Die Frage der Erbberechtigung kann im Grundsatz auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage des Erbanwärters gegen den Nachlasspfleger gemacht werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81 -, Rn. 11, juris), wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind (vgl. RG, Urteil vom 27. November 1922 - IV 750/21 -, RGZ 106, 46ff., 48).

    Denn es darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird (vgl. bereits: RG, Urteil vom 27. November 1922 - IV 750/21 -, RGZ 106, 46ff., 49: dies gilt ausdrücklich auch "ohne den Zwang der Rechtskraft" (RG, a. a. O.), da keine rechtskräftige Entscheidung unter den Erbprätendenten ergeht).

    In dieser Fundstelle bei Palandt wird ebenfalls das RG (RGZ 106, 46ff.) zitiert, welche eben das Feststellungsinteresse - wie vorstehend ausgeführt - weiter fasst.

  • OLG Stuttgart, 23.06.2022 - 19 U 135/21

    Erbenfeststellungsklage gegen Nachlasspfleger

    Die Frage der Erbberechtigung kann im Grundsatz auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage des Erbanwärters gegen den Nachlasspfleger gemacht werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81 -, Rn. 11, juris), wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind (vgl. RG, Urteil vom 27. November 1922 - IV 750/21 -, RGZ 106, 46ff., 48).

    Denn es darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird (vgl. bereits: RG, Urteil vom 27. November 1922 - IV 750/21 -, RGZ 106, 46ff., 49: dies gilt ausdrücklich auch "ohne den Zwang der Rechtskraft" (RG, a. a. O.), da keine rechtskräftige Entscheidung unter den Erbprätendenten ergeht).

    In dieser Fundstelle bei Palandt wird ebenfalls das RG (RGZ 106, 46ff.) zitiert, welche eben das Feststellungsinteresse - wie vorstehend ausgeführt - weiter fasst.

  • BFH, 30.03.1982 - VIII R 227/80

    Nachlaßpfleger - Steuerverwaltungsakte - Erbenvertretung

    Daß der Nachlaßpfleger innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des oder der Erben ist, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und fast einhelliger Meinung im Schrifttum (BGH-Urteile in BGHZ 49, 1; vom 14. November 1968 VII ZR 51/67, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1969, 36; vom 21. Juni 1972 IV ZR 110/71, MDR 1972, 936, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1972, 1752; vom 22. Januar 1981 IV a ZR 97/80, NJW 1981, 2299; so auch ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - RG -, vgl. zuletzt Urteil vom 27. November 1922 IV 750/21, RGZ 106, 46; Johannsen in Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, 12. Aufl., 1974, § 1960 Rdnr. 21; Soergel/Schippel, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 1974, § 1960, Rdnrn. 13, 14; Skibbe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 1982, § 1960, Rdnr. 31; Staudinger/Otte/Marotzke, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., 1979, § 1960, Rdnr. 23; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 41. Aufl., 1982, § 1960, Anm. 5 C, c, aa; a. A. v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 754 mit weiteren Nachweisen).

    Die zur Begründung des Urteils angezogene Entscheidung des RG in RGZ 106, 46 bestätigt die Beschränkung dieser Aussage hinsichtlich der Stellung des Nachlaßpflegers als gesetzlicher Vertreter des Erben ausschließlich zu diesem Punkt, läßt aber die Stellung des Nachlaßpflegers im übrigen völlig offen.

  • BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R

    Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung

    Seine hoheitliche Bestellung durch das Nachlassgericht begründet gleichzeitig die privatrechtliche gesetzliche Vertretungsmacht für die unbekannten Erben bezüglich aller Nachlassangelegenheiten; infolgedessen vertritt er die unbekannten Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten; er ist insoweit aktiv und passiv zur Prozessführung befugt (vgl RGZ 106, 46 ff; BVerfG NJW-RR 1998, 1081 f [BVerfG 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97]; BGH LM Nr. 1, 3 und 4 zu § 1960 BGB; BGH NJW 1983, 226 f und 1989, 2133 f; BFHE 135, 406, 408; Leipold in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 1960 RdNr 40, 41, 56; Marotzke in Staudinger 2000, § 1960 RdNr 43).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57

    Rechtsmittel

    Nach herrschender und richtiger Meinung ist er gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (RGZ 50, 394 [395]; 76, 125; 81, 292; 106, 46 [47]).
  • OLG Köln, 04.01.1989 - 2 Wx 39/88

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Auslegung des Begriffs

    Etwas anderes gilt indes dann, wenn - wie hier lediglich zwei Erbprätendenten über die Erbberechtigung hinsichtlich eines Erbanteils streiten (vgl. RGZ 106, 46, 47; BGH NJW 1983, 226, 227).
  • BFH, 20.10.1970 - II 167/64

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker

    Der Testamentsvollstrecker -- ja selbst der Nachlaßpfleger (RGZ 106, 46 [47]) -- ist nicht gesetzlicher Vertreter des Erben im Streite um dessen Erbrecht; auch der Pflichtteilsanspruch kann -- unbeschadet des § 2213 Abs. 3 BGB -- nur gegen den Erben selbst geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • BGH, 10.05.1951 - IV ZR 12/50

    Rechtsmittel

    Klagt der Erbe auf Feststellung seines Erbrechts gegen den Nachlaßpfleger, so begehrt er damit die Feststellung, daß der Nachlaßpfleger im Rahmen seines Amtes ihn zu vertreten und die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten ihm gegenüber zu erfüllen hat (vgl. im Ergebnis ebenso RGZ 106, 46; Staudinger 10. Aufl. § 1960 Anm. 47, Plank 4. Aufl. § 1960 Anm. 3 bß, Kipp Erbrecht 7. Bearb. § 59 II und BGB RGR § 1960 Anm. 4).
  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 227/52

    Rechtsmittel

    In dem vorbezeichneten Rahmen handelte der Oberfinanzpräsident also als gesetzlicher Vertreter dessen, den es "anging" (vgl. RGZ 106, 46 [47] für den Nachlaßpfleger).
  • BGH, 27.11.1967 - III ZR 126/65

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung bei nicht eindeutiger Erklärung -

  • BGH, 19.06.1967 - III ZR 225/65

    Überprüfung des berechtigten Feststellungsinteresses in der Revision - Klage auf

  • BSG, 29.10.1969 - 12 RJ 406/68

    Nachlaßpfleger - Gesetzliche Vertretungsmacht - Anspruch gegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht