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Rechtsprechung
   RG, 23.11.1920 - Rep. III. 235/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,226
RG, 23.11.1920 - Rep. III. 235/20 (https://dejure.org/1920,226)
RG, Entscheidung vom 23.11.1920 - Rep. III. 235/20 (https://dejure.org/1920,226)
RG, Entscheidung vom 23. November 1920 - Rep. III. 235/20 (https://dejure.org/1920,226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtvorlage eines Armutszeugnisses

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 268
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …

    Zu der Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wird (vgl. RGZ 100, 268, 269 f.; BGHZ 5, 157, 160; BGH Beschluß vom 31. Oktober 1973 - IV ZB 41/73 - VersR 1974, 249;… Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 22/89 und 24/89 - AK-ZPO/Ankermann § 236 Rdn. 4;… Thomas/Putzo a.a.O. § 236 Anm. 3 a aa;… Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. § 57 Nr. 4 b (9) S. 358).
  • BGH, 14.02.2008 - V ZB 140/07

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

    Auch für den zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157, 160;… BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR § 236 Abs. 2 Satz 1 - Antragsbegründung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366).
  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51

    Beischreibungsvermerk im Geburtsregister

    Zu diesen Tatsachen im Sinne des § 236 Abs. 1 Ziff 1 ZPO gehören auch diejenigen, die die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ergeben (RGZ 100, 268).
  • BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74

    Armenrecht - Erhebliche Einkommenserhöhung - Vertrauen auf Zustand - …

    Deshalb darf das Gericht auch in diesem Fall weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu auch gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. RGZ 100, 268, 270).
  • BGH, 18.04.1958 - VIII ZB 5/58

    Unvollständiges Armenrechtsgesuch. Wiedereinsetzung

    So hat das Reichsgericht auch in RGZ 100, 268, 269 für die Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist nur die Vorschrift des § 234 BGB für anwendbar gehalten, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Frist von zwei Wochen von der Behebung des Hindernisses ab beantragt werden muß.
  • BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59

    Rechtsmittel

    Sie sind also, ebenso wie die Mittel für ihre Glaubhaftmachung (§ 236 Nr. 2 ZPO), innerhalb dieser Frist mitzuteilen (BGHZ 5, 157, 160; RGZ 100, 268).
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 22/89

    Eigenschaft der Wohnung bei der Zustellung während der Urlaubszeit oder während …

    Zu der "Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen" im Sinne dieser Vorschrift - notwendiger Inhalt jedes Wiedereinsetzungsgesuches - gehört auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß das Wiedereinsetzungsgesuch nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) rechtzeitig gestellt wird (vgl. RGZ 100, 268, 269 f; BGHZ 5, 157, 160; BGH VersR 1974, 249;… Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 236 Rdn. 5;… AK-ZPO/Ankermann § 236 Rdn. 4;… Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 236 Anm. 3 a;… Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. § 57 Nr. 4 b (9) S. 358).
  • BGH, 02.10.1974 - IV ZB 23/74

    Gesuch um die Bewilligung des Armenrechts - Rechtfertigung der Wiedereinsetzung …

    Sie kann vielmehr darauf vertrauen, daß das Rechtsmittelgericht ihr vor Ablehnung des Gesuchs aufgibt, die Armenrechtsunterlagen zu ergänzen oder zu erneuern, wenn es das für erforderlich hält (RGZ 100, 268, 270; vgl. auch BGH LM ZPO § 119 Nr. 4), und zwar, da die Partei auf Grund des im ersten Rechtszug vorgelegten Armutszeugnisses das Armenrecht erhalten hatte, auch dann, wenn dieses Zeugnis unvollständig gewesen sein sollte.
  • KG, 11.01.1980 - 3 U 2576/79
    Deshalb darf das Gericht auch in diesem Falle weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen, und ist dazu auch angehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. RGZ 100, 268, 270).
  • BGH, 25.09.1959 - IV ZB 210/59

    Rechtsmittel

    Zu diesen Tatsachen gehören auch diejenigen, aus denen sich die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ergibt (vgl. BGHZ 5, 157, 160 [BGH 14.02.1952 - IV ZR 137/51] und RGZ 100, 268, 269).
  • BGH, 01.06.1967 - VII ZR 259/64

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtbeachtung einer …

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