Rechtsprechung
| RG, 16.06.1920 - Rep. V. 37/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Einlösen eines verfälschten Schecks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ersatzanspruch gegen den Aussteller eines Schecks auf Grund einer Einlösung verfälschter Schecks; Umfang des mitwirkenden Verschuldens
Papierfundstellen
- RGZ 100, 55
Wird zitiert von ... (12)
- VG Hamburg, 10.08.2021 - 16 A 4918/19
Erfolglose Klage eines Syrers im wehrpflichtigen Alter auf Zuerkennung der …
Verschiedene Erkenntnisquellen fassen unter das Risikoprofil der Wehrdienstentzieher auch Personen, die bisher nicht mit einer Rekrutierung konfrontiert waren (UNHCR, Update VI, 2021, G 11/21, S. 120 Fn. 573; EASO, Country Guidance: Syria, September 2020 [im Folgenden: EASO, Country Guidance 2020], G 29/20, S. 65; vgl. auch DIS, Syria, Military Service, Mai 2020 [im Folgenden: DIS, Military Service, 2020], G 37/20, S. 7; EASO, Military Service, 2021, G 5/21, S. 8).Rn. 38 Auch wenn die Quellenlage mit Blick auf die Konsequenzen einer Militärdienstentziehung nicht eindeutig ist, ergibt sich aus der Mehrzahl der aktuellen Erkenntnisquellen, dass einfache Militärdienstentzieher in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, sondern unmittelbar zum Militärdienst herangezogen werden und damit rechnen müssen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen (…vgl. AA, Lagebericht v. 4.12.2020, 2020/6, S. 30; UNHCR, Update VI, 2021, G 11/21, S. 122-124; UNHCR, CoI Information, 2020, G 35/20, S. 9, 22; DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 31 f.; EASO, Military Service, 2021, G 5/21, S. 33 f.; EASO, Country Guidance 2020, G 29/20, S. 66; EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, G 7/20, S. 36 f.; Landinfo, Report: Syria, Return from abroad, 10.2.2020 [im Folgenden: Landinfo, Report 2020], G 52/20, S. 8).
Rn. 39 Insbesondere die zahlreichen vom Danish Immigration Service im Rahmen einer "fact-finding mission" in Istanbul und Beirut vom 17. bis 25. Februar 2020 befragten Quellen gehen weit überwiegend davon aus, dass Militärdienstentziehern üblicherweise statt eines Strafverfahrens die Einziehung zum Militärdienst droht, sofern sie nicht aus anderen Gründen in das Visier des syrischen Regimes geraten sind (DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 31 f., 48, 50, 55, 62, 67, 73, 76, 83; jedenfalls für Militärdienstentzieher aus regimetreuen Gebieten auch S. 80).
Dies entspricht den Erkenntnissen des Danish Immigration Service, wonach Männer, die nach Syrien zurückkehren, laut einem Rundschreiben aus dem Jahr 2019 15 Tage Zeit erhalten, ihre Angelegenheiten zu regeln und sich in einem Rekrutierungsbüro zum Einsatz zu melden (DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 12).
Rn. 43 Soweit weitere Quellen über nicht näher bezifferte Inhaftierungen von Militärdienstentziehern (DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 31 f., 51, 70, 87, 90; EASO, Military Service, 2021, G 5/21, S. 33 f.) sowie über das Risiko von Folter und anderen Misshandlungen während der Haft (UNHCR, Update VI, 2021, G 11/21, S. 124; UNHCR, CoI Information, 2020, G 35/20, S. 9 f.) berichten, genügen diese Einschätzungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass Militärdienstentziehern bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der Militärdienstentziehung Inhaftierung, Folter oder sonstige Misshandlungen drohen würden.
Die Berichte deuten eher darauf hin, dass Inhaftierung, Misshandlung oder Folter primär dann drohen, wenn weitere Gründe hinzutreten, aufgrund derer das syrische Regime dem Betroffenen eine oppositionelle Haltung unterstellt (UNHCR, Update VI, 2021, G 11/21, S. 124; UNHCR, CoI Information, 2020, G 35/20, S. 9 f., EASO, Military Service, 2021, G 5/21, S. 33; vgl. auch DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 90).
Militärische Einheiten würden dabei nicht nur aus Männern, die aus rückeroberten Gebieten stammen, zusammengesetzt (zum Ganzen DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 13 ff., 46 f., 49 f., 53, 60, 63, 74 f., 78, 82, 88).
Rn. 50 Gegen eine flächendeckende Verfolgung von Militärdienstentziehern spricht außerdem, dass der Personalbedarf der syrischen Armee ausweislich der aktuellen Erkenntnisquellen weiterhin hoch ist und nach wie vor regelmäßig rekrutiert wird (…AA, Lagebericht v. 4.12.2020, 2020/6, S. 14; BFA, Länderinformation 2021, G 15/21, S. 45, DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 9 f.; EASO, Military Service, 2021, G 5/21, S. 15;… vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, A 4 S 468/21, juris, Rn. 31;… OVG Greifswald, Urt. v. 26.5.2021, 4 L 238/13, juris, Rn. 35).
Dies gilt mit Blick auf eine mögliche Strafverfolgung umso mehr, als es sich bei der Militärdienstentziehung durch Ausreise um ein Massenphänomen handelt und die syrischen Gefängnisse ohnehin überfüllt sind, so dass das syrische Regime nicht die Kapazitäten für eine umfassende Ahndung der Militärdienstentziehung hätte (vgl. hierzu DIS, Military Service, 2020, G 37/20, S. 31 f., 59, 83).
- VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen …
Sie decken sich mit der Zusammenfassung in dem Infobrief des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (Fachbereich Bildung und Forschung) vom 17. Juni 2020 (vgl. BT, WD, Ausgewählte Aspekte zu COVID-19-Erkrankungen bei Kindern, Infobrief v. 17.6.2020, WD 8 - 310 - 037/20 m.w.N.). - LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 7 AS 586/23
Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des …
Die Dauer der Leistungen wurde in Anlehnung an § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II bis zum 30.09.2023 und somit auf sechs Monate befristet (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16.03.2020 - L 7 AS 37/20 B ER -).
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 AR 14/20
Auslieferung eines Tschetschenienkämpfers an Russland unzulässig
Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose für den Einzelfall anzustellen, etwa im Hinblick auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (…vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, juris, dort Rn. 42 ff. ; BVerfG…, Beschluss vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris Rn. 35 ff.; BVerfG…, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n. juris Rn. 42 ff.; BVerfG…, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020, Ausl 3001 AR 37/20, zit. n. juris, dort Rn. 17 ff.). - EGMR, 21.05.2026 - 62765/14
SOBCZY?ƒSKA c. POLOGNE et 3 autres affaires
The Court notes, however, that many of those rulings (for example, judgment of 1 July 2019, case no. I NO 70/19; decision of 16 October 2019, case no. I NOZP 2/19; and judgment of 9 June 2020, case no. I NO 37/20) have been issued by the judges sitting in the Chamber of Extraordinary Review and Public Affairs (Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych) of the Supreme Court (whose appointment procedure, involving the recomposed NCJ, was found inherently deficient in Dolińska-Ficek and Ozimek v. Poland, nos. 49868/19 and 57511/19, §§ 353-54, 8 November 2021). - VG Aachen, 18.11.2021 - 8 K 2835/18
Ausweisung; Örtliche Zuständigkeit; Wiederholungsgefahr; Spezial- und …
Rn. 29 Rn. 30 7. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 26. August 2020 - 107 Js 37/20 442 Ds 205/20 - wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung - Datum der Tat: 22. Oktober 2019 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. - LG Köln, 12.07.2024 - 84 O 141/22 Soweit die Antragsgegnerin die genauen Umsatz- und Absatzzahlen für die Produkte der Antragstellerin bestreitet, sind - wie auch aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten (u.a. LG Köln 84 O 99/19, 84 O 206/19, 81 O 37/20) ersichtlich, bei denen es sich ebenfalls um Nachahmungsfälle handelt - die Produkte der Antragstellerin zum einen im Markt eingeführt und beachtet, zum anderen sind die Absatz- und Umsatzzahlen sowie die Werbeaufwendungen und Werbemaßnahmen durch die eidesstattliche Versicherung der Frau X. vom 01.12.2022 glaubhaft gemacht.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 7 AS 586/23 B ER L 7 AS 587/23 Die Dauer der Leistungen wurde in Anlehnung an § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II bis zum 30.09.2023 und somit auf sechs Monate befristet (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16.03.2020 - L 7 AS 37/20 B ER -).
- LG Köln, 06.01.2023 - 84 O 145/22 Soweit die Antragsgegnerin die genauen Umsatz- und Absatzzahlen für die Produkte der Antragstellerin bestreitet, sind - wie auch aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten (u.a. LG Köln 84 O 99/19, 84 O 206/19, 81 O 37/20) ersichtlich, bei denen es sich ebenfalls um Nachahmungsfälle handelt - die Produkte der Antragstellerin zum einen im Markt eingeführt und beachtet, zum anderen sind die Absatz- und Umsatzzahlen sowie die Werbeaufwendungen und Werbemaßnahmen durch die eidesstattliche Versicherung der Frau O. B. vom 01.12.2022 glaubhaft gemacht.
- VG Berlin, 05.01.2023 - 39 K 320.19
Russische Föderation: Dublin Polen: Selbsteintritt; Ermessensfehler; Kindeswohls …
Für Art. 17 Dublin III-VO kann zudem nichts anderes gelten als für andere von der Interessenlage vergleichbare Regelungen der Dublin III-VO (so auch VG Berlin, Urteile vom 12. November 2021 - VG 38 K 37/20 A - EA, S. 8 und vom 28. Oktober 2021 - VG 35 K 29.19 A - EA, S. 6). - EGMR, 20.04.2004 - 48995/99
SURUGIU c. ROUMANIE
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 116/50
Rechtsmittel
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