Rechtsprechung
| RG, 12.03.1921 - I 264/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Lagergeschäft; Schadensersatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 101, 418
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Niedersachsen, 22.08.2023 - 4 LB 68/22
Ausreise; illegal; Desertion; Diaspora-Status; Eritrea; Flüchtlingsanerkennung; …
Durch Beschluss vom 18. Mai 2022 - 4 LA 264/20 - hat der Senat die Berufung wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Senats (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 4 LA 271/18 -) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. - VG Arnsberg, 17.12.2024 - 1 L 1157/24
Tadschikistan: Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im …
Sowohl das Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 13. Mai 2020 - III 1-9351 E-A 4-B 11484/2020 - auf Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2020 - 2 BGs 245/20 -, berichtigt durch Beschluss vom 22. April 2020 - 2 BGs 264/20 - als auch das dem Auslieferungsantrag stattgebende Urteil des Amtsgerichts Tirana vom 12. Juni 2020 stützen sich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 sowie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. - VG Hamburg, 05.05.2025 - 1 A 938/22
Erfolgreiche Asylklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen der …
Die Relevanz ergebe sich aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 7. Januar 2025 - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 9 K 264/20.A) - bzgl. der zweiten Frage, wonach die Unterbringung in den Haft- und Strafvollzugsanstalten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes unter anderem auch gemäß der Kriterien "Täterprofil" und "Art der Straftat" erfolge. - BGH, 05.05.1954 - VI ZR 71/53
Rechtsmittel
Die Entschädigung ist daher so zu bemessen, daß der Beklagte den vollen Geldersatz für allen Schaden erhält, der sich einschließlich des etwa entgangenen Gewinns als unmittelbare oder mittelbare Folge des schadenbringenden Eingreifens der Klägerin darstellt (RGZ 101, 418 [420]; 102, 383 [384]).
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