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Rechtsprechung
   RG, 03.06.1921 - III 41/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,294
RG, 03.06.1921 - III 41/21 (https://dejure.org/1921,294)
RG, Entscheidung vom 03.06.1921 - III 41/21 (https://dejure.org/1921,294)
RG, Entscheidung vom 03. Juni 1921 - III 41/21 (https://dejure.org/1921,294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Ärztliche Fehler. Ursächlicher Zusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 230
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt anerkannt worden, daß jeder, der einen Unfall verursacht hat auch für solche Folgen einzustehen habe, die sich erst im Verlaufe einer durch den Unfall unvermeidlich gewordenen Behandlung selbst durch einen dabei unterlaufenden Kunstfehler ergeben, weil nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden müsse, daß nicht jede Behandlung unbedingt sachgemäß ausgeführt und von dem gewünschten Erfolge begleitet werden würde (RGZ 102, 230; RGZ 105, 264; RGZ 119, 204; RGZ HRR 28, 831; RG JW 1911, 755).

    Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos und kann nicht dazu führen, den für die Einleitung eines Unfallherganges Verantwortlichen unterschiedslos mit allen Folgen zu belasten, die ohne sein Zutun von dritten zu einem Eingriff gar nicht befugten Personen in völlig ungewöhnlich und unsachgemäßer Weise herbeigeführt werden (vgl. die bereit genannten Entscheidungen RGZ 102, 230 und JW 1911, 755).

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 37/88

    Sorgfaltspflichten eines Arztes; Haftung für ärztliche Kunstfehler bei …

    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, daß der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muß (RGZ 102, 230, 231; RG JW 1937, 990; BGH, Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 207/67 - VersR 1968, 773, 774; Senatsurteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 83/85 - VersR 1986, 601, 602 = NJW 1986, 2367, 2368 mit Anm. Deutsch; OLG Braunschweig VersR 1987, 76 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. März 1986 VI ZR 123/85; OLG Celle VersR 1987, 941).
  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Das haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof nicht nur für ärztliche oder anwaltliche Fehler entschieden (vgl. RGZ 102, 230, 231; 140, 1, 9; Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 207/67, VersR 1968, 773, 774;… BGH, Urt. v. 20. September 1988 aaO; Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799), wie das Berufungsgericht meint und weswegen es die Revision zugelassen hat, sondern dieser Grundsatz gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein und für das gesamte Schadensrecht (vgl. beispielsweise BGHZ 3, 261, 268 ff. - Schleusenpersonal; BGH, Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 182/74, VersR 1977, 325 - Schiffsführer; Urteil vom 14. Februar 1977 - II ZR 21/75, VersR 1977, 519, 520 - Brandschaden; siehe auch Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83, NJW 1985, 791 f. - Vorlesungsstreik; Urteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91, NJW 1992, 1381, 1382 - Straftäter;… Urteil vom 10. Dezember 1996 aaO - Diebstahl aus einem verunglückten Fahrzeug).
  • LG Marburg, 19.09.2014 - 5 O 53/09

    Zum Umfang der abgeltenden Wirkung eines mit einem Gesamtschuldner …

    Ein anderes gilt nur dann, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (RGZ 102, 230 [231]; RG, JW 1937, 990; BGH, VersR 1968, 773 [774]; BGH, NJW 1986, 2367 [2368]; BGH, NJW 1989, 767 [768]; OLG Braunschweig, VersR 1987, 76; vgl. dazu auch Wertenbruch, NJW 2008, 2962 [2964]).
  • KG, 28.10.2004 - 12 U 237/00

    Bankenhaftung: Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages; Haftung der …

    Das haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof nicht nur für ärztliche oder anwaltliche Fehler entschieden (vgl. RGZ 102, 230, 231; 140, 1, 9; Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 207/67, VersR 1968, 773, 774;… BGH, Urt. v. 20. September 1988 aaO; Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799), sondern dieser Grundsatz gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein und für das gesamte Schadensrecht (vgl. beispielsweise BGHZ 3, 261, 268 ff. - Schleusenpersonal; BGH, Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 182/74, VersR 1977, 325 - Schiffsführer; Urteil vom 14. Februar 1977 - II ZR 21/75, VersR 1977, 519, 520 - Brandschaden; siehe auch Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83, NJW 1985, 791 f. - Vorlesungsstreik; Urteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91, NJW 1992, 1381, 1382 - Straftäter;… Urteil vom 10. Dezember 1996 aaO - Diebstahl aus einem verunglückten Fahrzeug).
  • BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62

    Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen

    Der vorliegende Fall gehört zu einer Baugruppe, bei der die Rechtsprechung von jeher das Bestehen eines solchen Ursachenzusammenhangs angenommen hat, der zu der Zurechnung eines Schadens an den Täter führt, der schuldhaft eine Ursache zu seiner Entstehung gesetzt hat (vgl. RGZ 102, 230; I ZR 105/52 vom 13. Januar 1953 = LM HGB § 735 Nr. 5, VI ZR 18/53 vom 31. März 1954 = LM BGB § 249 (Bb) Nr. 3).
  • BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53

    Rechtsmittel

    Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 [131]; BGH L-M Nr. 5 zu § 735 HGB).
  • BGH, 21.01.1964 - VI ZR 45/63

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Mopedfahrers und Fehlreaktion …

    Aber auch dann, wenn eine unerlaubte Handlung lediglich eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher erst der nicht jenseits aller Erfahrung liegende Fehler eines andere den schädlichen Erfolg herbeiführt, besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenden Schaden (BGH, Urteil vom 13. Januar 1953 - I ZR 105/52, LM HGB § 735 Nr. 5; Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 259/57, NJW 1959, 572 ; vgl. auch RGZ 102, 230).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 81/55

    Rechtsmittel

    Soweit der Senat in dieser Entscheidung ebenso wie in der Entscheidung BGHZ 3, 261 [268] die Rechtsgrundsätze gebilligt hat, die das Reichsgericht in RGZ 102, 230 bei Körperverletzungen durch ärztliche Kunstfehler, wenn auch der zweite zugezogene Arzt sich wiederum Kunstfehler zuschulden kommen läßt, entwickelt hat, kann hieraus im vorliegenden Fall nichts für die Annahme hergeleitet werden, daß der spätere Schaden bei der Neuzusammenstellung des Schleppzuges vor dem Werlauer Hafen noch eine adäquate Folge des Strangbruchs im Ehrenthaler Fahrwasser gewesen sein.
  • BGH, 20.10.1958 - III ZR 26/57

    Rechtsmittel

    In den Fällen, in denen bestimmte Berufsausübungen oder Maßnahmen bei gewissen Arbeiten erfahrungsgemäß mit Fehlern in der Erkenntnis und den darauf ausgeübten Handlungen verbunden sind, ist, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, notwendig auch mit Fehlern gröberer Art zu rechnen und sind daher auch die mit solchen Fehlern verbundenen Folgen noch demjenigen, der diese Handlungen verursacht hat, zuzurechnen, es sei denn, daß diese schon die geringsten Anforderungen an ein vernünftiges Handeln außer acht lassen (vgl.u.a. Reichsgericht Gruch Beitr. 70, 551; RGZ 102, 230; 140, 1, 9).
  • OLG Köln, 09.06.1982 - 17 W 47/82

    Zu den Anforderung an die Angabe der Gebührenvorschriften in Kostenrechnung

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