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Rechtsprechung
   RG, 30.09.1921 - Rep. II. 171/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,111
RG, 30.09.1921 - Rep. II. 171/21 (https://dejure.org/1921,111)
RG, Entscheidung vom 30.09.1921 - Rep. II. 171/21 (https://dejure.org/1921,111)
RG, Entscheidung vom 30. September 1921 - Rep. II. 171/21 (https://dejure.org/1921,111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Arglistiges Verschweigen eines Fehlers der Kaufsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 394
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 171/10

    Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den Willensentschluss des Käufers nicht …

    Rn. 11 aa) Während das Reichsgericht Kausalitätsfragen im Gewährleistungsrecht allgemein für unerheblich hielt (RG WarnR 1933 Nr. 193; zu § 477 BGB aF RGZ 55, 210, 215 f.; zu § 463 BGB aF RGZ 102, 394, 395;… ebenso Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl., S. 436;… Planck/Knoke, BGB, 4. Aufl., § 463 Anm. 2 a.E.), hat der Senat für § 463 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angenommen, dass die von dem Verkäufer zu beweisende fehlende Kausalität den Anspruch ausschließt.
  • OLG München, 27.01.1993 - 7 U 3813/92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …

    (vgl. RGZ 102, 394, 395), ohne weiteres andere Personen beweispflichtig sein können.
  • OLG Celle, 19.12.1986 - 4 U 284/85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …

    Rn. 31 Da bei arglistiger Täuschung eine Haftung lediglich ausgeschlossen ist, sofern der Getäuschte den Mangel positiv kannte (§ 460 BGB), haften die Beklagten, weil der Verkäufer die Beweislast für die Kenntnis des Käufers trägt (RGZ 102, 394 und Palandt-Putzo, Rdn. 1 f zu § 460 BGB).
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 51/55

    Rechtsmittel

    Zuzustimmen ist der Revision darin, daß die Ursächlichkeit der Täuschung für die Entschließung der Klägerin nur für die Anfechtbarkeit des Vertrages gemäß § 123 BGB, nicht auch für die Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf gemäß § 462 BGB rechtlich bedeutsam ist (RGZ 102, 394).
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