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| RG, 10.10.1921 - Rep. IV. 116/21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anschließung an die Berufung; Zurücknahme der Berufung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 103, 124
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
Begründung der Anschlußberufung
Dies ist nicht anders anzusehen, als wenn sie zu einem Zeitpunkt, als die Hauptberufung infolge ihrer Zurücknahme nicht mehr anhängig war, erneut Anschlußberufung erhoben hätte (vgl. RGZ 103, 124, 126; s.a. BGHZ 46, 112, 115 f [BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]ür den Fall der nach Zurücknahme weiterverfolgten Berufung). - BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 68/86
Säumigkeit des Berufungsklägers im Verhandlungstermin
Soweit der Berufungsbeklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, ohne daß es zu einem Versäumnisurteil nach diesem Antrag gekommen ist, weil einem solchen etwa § 335 Abs. 1 ZPO entgegengestanden hätte, ist nach RGZ 103, 124, 126 ein Verhandeln i.S. von § 515 Abs. 1 ZPO zu verneinen, weil der Berufungsbeklagte außerstande gewesen sei, gegen den säumigen Berufungskläger ordnungsgemäß zu verhandeln, bzw. durch sein Verhalten gezeigt habe, daß er seine Anträge im anstehenden Termin nicht verfolgen wolle. - BGH, 28.04.1980 - VII ZR 27/80 Die dennoch erfolgte Antragsverlesung war daher prozeßrechtlich bedeutungslos (vgl. auch RGZ 103, 124, 126).
- OLG Stuttgart, 13.01.1984 - 15 UF 251/83
Wirksamkeit einer die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung bei …
Auch das Verlesen des Berufungsantrages allein reicht demgemäß - eben weil sich daran eine Erörterung über die Zulässigkeitsfrage anschließen kann - nicht aus, um die einseitige Rücknahme auszuschließen, wohl aber genügt das Verlesen des Gegenantrages als unbegründet bzw. eines Anschlußberufungsantrages, da darin der Beginn einer über die Zulässigkeitsfrage hinausgehenden Verhandlung liegt (RGZ 85, 84; 103, 124;… Baumbach/Lauterbach/Albers und Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O.;… Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 138 III 3 b, S. 838).
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