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Rechtsprechung
   RG, 10.01.1922 - Rep. III. 512/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,302
RG, 10.01.1922 - Rep. III. 512/21 (https://dejure.org/1922,302)
RG, Entscheidung vom 10.01.1922 - Rep. III. 512/21 (https://dejure.org/1922,302)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1922 - Rep. III. 512/21 (https://dejure.org/1922,302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Wohnungsmiete u. Grundstücksveräußerungsvertrag Kündigungsverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 381
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 164/58

    Rechtsmittel

    Die Vereinbarung des Vermieters und des Mieters, durch die der schriftliche, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag über ein Grundstück dahin abgeändert wird, daß die Kündigungsbefugnis beschränkt wird, bedarf der schriftlichen Form, wenn die Dauer des Mietverhältnisses dadurch auf mehr als ein Jahr erstreckt werden soll (Klarstellung zu RGZ 103, 381).

    Unbegründet ist ferner der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Bemerkung bei Palandt BGB 18. Aufl. § 566 Anm. 1 zum Ausdruck gebrachte Zweifel daran, ob seine (des Berufungsgerichts) Meinung, die Vereinbarung vom Jahre 1945 habe der schriftlichen Form bedurft, mit der vom Reichsgericht in RGZ 103, 381, 383 entwickelten Auffassung in Einklang stehe.

    Kann demnach aus RGZ 103, 381, 383 für den vorliegenden Fall nichts gefolgert werden, so erübrigt sich auch eine Stellungnahme dazu, ob der darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung beigetreten werden könnte.

  • BGH, 21.01.1960 - VIII ZR 16/59
    Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung RGZ 103, 381, 383 betrifft einen anderen Sachverhalt.

    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 - unter Klarstellung zu der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts über den Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht (RGZ 103, 381) ausgesprochen hat, bedarf eine Vereinbarung des Vermieters und des Mieters, durch die der schriftlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag dahin abgeändert wird, daß die Kündigungsbefugnis beschränkt wird, der schriftlichen Form, wenn die Dauer des Mietverhältnisses dadurch auf mehr als ein Jahr erstreckt werden soll.

  • LG Düsseldorf, 10.03.1989 - 11 O 333/88

    Sale-and-lease-back-Vertrag zur Liquiditätsverschaffung des Leasingnehmers; …

    Der Rechtsprechung zur Heilungsmöglichkeit einheitlicher Verträge mit mehreren grundbuchrelevanten Verpflichtungen lässt sich ein allgemeiner Grundsatz dergestalt, dass immer dann, wenn die Durchführung eines unter § 313 BGB fallenden formlos abgeschlossenen Vertrages mehrere Übereignungen erfordert, schon die Vollendung einer dieser Übereignungen genügt, den Vertrag insgesamt wirksam werden zu lassen, nicht entnehmen (vgl. BGHZ 59, 269, 273 [BGH 29.09.1972 - V ZR 170/70] , RGZ 56, 383, 385; 78, 41, 44; 103, 381, 383; BGH, NJW 1952, 1171 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
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