Rechtsprechung
| RG, 03.05.1922 - V 253/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Einstellung der Zwangsvollstreckung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 303
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 11 EK 12/25
(Teil-)Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger …
Die gegen die erstinstanzliche Klageabweisung eingelegte Berufung des Klägers (Az.: 11 U 253/22) wurde durch den Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.In der mündlichen Verhandlung beziffert der Kläger den Betrag des materiellen Schadens mit 20.400,- EUR entsprechend den erststelligen Positionen gemäß der Aufstellung Bl. 61 - 68 der Klageschrift (bis Position 17 mit 2.075,59 EUR für die mit Kostenrechnung vom 2. November 2022 mit insgesamt 3.460,- EUR abgerechneten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 11 U 253/22), auf deren Inhalt wegen der genauen Zusammensetzung der Gerichtskosten und Anwaltskosten verwiesen wird (Bl. 61 ff d.eA).
Hinsichtlich der schließlich beanspruchten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Amtshaftungsverfahren inklusive der Revisionsinstanz (LG Potsdam zu 4 O 375/20 und OLG Brandenburg zu 11 U 253/22; und BGH zu III ZR 255/23; Position 17) fehlt es an einem erkennbaren Bezug zu einer verzögerten Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens durch den Familiensenat.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 11 A 2430/21
Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens; Drohen einer …
Rn. 20 Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 - 11 B 253/22. - BVerwG, 26.08.1963 - VII C 126.63
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Befürchtung eines nicht zu …
Wenn § 719 Abs. 2 ZPO die Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache auch grundsätzlich nicht gestattet, so könnte die Zwangsvollstreckung doch nicht eingestellt werden, wenn die Revision der Beklagten offensichtlich unzulässig wäre; ein Sachurteil darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 104, 303 und BGHZ 8, 47). - BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
Feriensachen
- BVerwG, 13.11.1963 - VII C 177.63
Rechtsmittel
Wenn § 719 Abs. 2 ZPO die Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache auch grundsätzlich nicht gestattet, so könnte die Zwangsvollstreckung doch nicht eingestellt werden, wenn die Revision der Beklagten offensichtlich unzulässig wäre; ein Sachurteil darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 104, 303 und BGHZ 8, 47).
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