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Rechtsprechung
   RG, 03.05.1922 - V 253/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,56
RG, 03.05.1922 - V 253/22 (https://dejure.org/1922,56)
RG, Entscheidung vom 03.05.1922 - V 253/22 (https://dejure.org/1922,56)
RG, Entscheidung vom 03. Mai 1922 - V 253/22 (https://dejure.org/1922,56)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 11 EK 12/25

    (Teil-)Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger …

    Die gegen die erstinstanzliche Klageabweisung eingelegte Berufung des Klägers (Az.: 11 U 253/22) wurde durch den Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    In der mündlichen Verhandlung beziffert der Kläger den Betrag des materiellen Schadens mit 20.400,- EUR entsprechend den erststelligen Positionen gemäß der Aufstellung Bl. 61 - 68 der Klageschrift (bis Position 17 mit 2.075,59 EUR für die mit Kostenrechnung vom 2. November 2022 mit insgesamt 3.460,- EUR abgerechneten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 11 U 253/22), auf deren Inhalt wegen der genauen Zusammensetzung der Gerichtskosten und Anwaltskosten verwiesen wird (Bl. 61 ff d.eA).

    Hinsichtlich der schließlich beanspruchten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Amtshaftungsverfahren inklusive der Revisionsinstanz (LG Potsdam zu 4 O 375/20 und OLG Brandenburg zu 11 U 253/22; und BGH zu III ZR 255/23; Position 17) fehlt es an einem erkennbaren Bezug zu einer verzögerten Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens durch den Familiensenat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 11 A 2430/21

    Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens; Drohen einer …

    Rn. 20 Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 - 11 B 253/22.
  • BVerwG, 26.08.1963 - VII C 126.63

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Befürchtung eines nicht zu …

    Wenn § 719 Abs. 2 ZPO die Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache auch grundsätzlich nicht gestattet, so könnte die Zwangsvollstreckung doch nicht eingestellt werden, wenn die Revision der Beklagten offensichtlich unzulässig wäre; ein Sachurteil darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 104, 303 und BGHZ 8, 47).
  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Ist schon das Rechtsmittel selbst als unzulässig zu verwerfen, so ist für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (RGZ 104, 303;… Stein-Jonas-Schönke 20. Aufl. Anm. II zu § 719 ZPO;… Baumbach-Lauterbach 20. Aufl. Anm. 2 zu § 719 ZPO).
  • BVerwG, 13.11.1963 - VII C 177.63

    Rechtsmittel

    Wenn § 719 Abs. 2 ZPO die Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache auch grundsätzlich nicht gestattet, so könnte die Zwangsvollstreckung doch nicht eingestellt werden, wenn die Revision der Beklagten offensichtlich unzulässig wäre; ein Sachurteil darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 104, 303 und BGHZ 8, 47).
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