Rechtsprechung
| RG, 30.09.1922 - V 126/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Versteckte Willensunstimmigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 209
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen
Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung allerdings zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ausdruck "Restkaufsumme" unter den obwaltenden Umständen überhaupt mehrdeutig gewesen ist, so könnte auch ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB in Betracht kommen (vgl. RGZ 105, 209, 211; 165, 193, 198 f). - AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - 1 AGH 3/26
Gewichtung von Verfahren im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die …
Aus den eingereichten Falllisten seien die laufenden Nummern 3, 7, 8, 14, 15, 34, 38, 55, 61, 64, 66, 67, 76, 81, 84, 91, 95, 117, 123, 124, 146, 182, 192, 197, 202 und 209 sowie die Fälle mit den Aktenzeichen 114/25, 80/25, 276/24, 133/20, 126/22, 396/23, 79/22, 04/25, 278/24, 191/25 und 311/24 als gerichtliche Verfahren nachgewiesen.Rn. 56 (7) Aus der nachgereichten zweiten Fallliste des Klägers (Bl. 330 ff. der Beiakte) hat die Beklagte elf weitere Fälle mit den klägerischen Aktenzeichen 191/25, 311/24, 114/25, 80/25, 276/24, 133/20, 126/22, 396/23, 79/22, 04/25 und 287/24 (im angefochtenen Bescheid fälschlich als 278/24 bezeichnet) als einschlägige gerichtliche Verfahren anerkannt, jeweils mit dem Faktor 1. Bedenken bestehen insoweit nicht.
- EGMR, 23.06.2026 - 21763/20 126/22.
- BGH, 18.04.1956 - V ZR 210/54
Rechtsmittel
Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGZ 105, 209 [211], aus der sie entnehmen möchte, daß bei schließlichem Einigwerden der Vertragsschließenden auf eine bestimmte, schriftlich niedergelegte Erklärung von einem versteckten Dissens im Sinne des § 155 BGB nicht gesprochen werden könne.Der in RGZ 105, 209 erörterte Fall (…S. 211 a.a.O.) ist also gerade nicht gegeben.
- BGH, 25.02.1972 - I ZR 157/70
Versteckter Einigungsmangel bei sich äußerlich deckenden Willenserklärungen, die …
Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht insofern verstoßen, als es ersichtlich nur auf den inneren Willen der Vertragspartner abstellt (vgl. RGZ 105, 209, 211; BGH NJW 1961, 1668 f; MDR 1967, 477). - BGH, 19.06.1953 - V ZR 23/52
Rechtsmittel
Haben äußerlich übereinstimmende Erklärungen einen objektiv bestimmten klaren Inhalt, so liegt nicht der Fall eines Mißverständnisses, d.h. der irrigen Annahme einer Einigung vor, sondern ein wirklich erklärtes Einverständnis; das Zustandekommen des Vertrages wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß jeder Teil bei Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen etwas anderes gedacht hat als sein Vertragsgegner (RGRK § 155 Abs. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. insbesondere den gleichgelagerten Fall RGZ 105, 209). - BGH, 21.03.1957 - II ZR 260/55
Rechtsmittel
Soweit es sich darum handelt, welche Erklärungen die beim Vertragsschluß Beteiligten objektiv abgegeben hatten, und ferner darum, ob diese Erklärungen übereinstimmten (RGZ 105, 209; 165, 193 [198]), läßt sich kein Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts erkennen, das die Kläger als Vertragspartner betrachtet, zumal es an einer Kennzeichnung im Vertrag fehlt, daß die den Vertrag unterschreibenden Kläger nicht als Kontrahenten, sondern möglicherweise nur als Vertreter für ihren zugleich anwesenden Vater hätten tätig werden wollen. - BGH, 24.06.1957 - VII ZR 301/56
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