Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   RG, 12.06.1922 - Rep. IV. 731/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,275
RG, 12.06.1922 - Rep. IV. 731/21 (https://dejure.org/1922,275)
RG, Entscheidung vom 12.06.1922 - Rep. IV. 731/21 (https://dejure.org/1922,275)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1922 - Rep. IV. 731/21 (https://dejure.org/1922,275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1922,275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bereicherungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 29
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Im späteren Urteil vom 26. Januar 1924 wird ebenfalls betont, eine von § 366 BGB abweichende Regelung erfordere einen Vertrag beider Teile (SeuffArch 78, Nr. 181; vgl. ferner RGZ 105, 29, 31).
  • BGH, 24.06.1963 - VII ZR 229/62
    Eine Beurteilung des Ausgleichs nach den für die Aufrechnung und Zurückbehaltung geltenden:i Grundsätzen kommt nicht in Betracht (…RG aaO; RGZ 105, 29, 32; RG Warn 1915 Nr. 190;… Staudinger aaO).
  • BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 175/58
    Das Berufungsgericht übersieht einmal, daß die Regelung des § 366 BGB nur eingreift, wenn die Beteiligten über die Anrechnung nicht eine besondere, der einseitigen Bestimmung des Schuldners vorgehende Vereinbarung geschlossen halben (RGZ 105, 29, 31;… BGB RGRK 10. Aufl. § 366 Anm. 1).
  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • BGH, 28.06.1956 - II ZR 78/54

    Rechtsmittel

    Dabei sind als Vermögensminderung die Nachteile zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. RGZ 105, 29 [31]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht